Bakterien

Rechtliche Rahmenbedingungen Ringversuche

Wir weisen Sie darauf hin, dass die Teilnahme am LGA-Ringversuch voraussetzt, dass Ihr Labor die Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß §§ 44 ff Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli  2000 besitzt. Diese Zulassung ist meistens personengebunden. Eine personelle Veränderung in einem Labor bedingt auch die Aktualisierung dieser Umgangsgenehmigung.


Mit der Anmeldung bestätigen Sie, dass sie über die oben genannte Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß §§ 44 ff Infektionsschutzgesetz (vormals § 19 Bundesseuchengesetz) bzw. entsprechender anderer nationaler Gesetze oder Vorschriften verfügen. Durch Unterschrift des Anmeldeformulars bestätigen die teilnehmenden Labore außerdem, dass sie die Bearbeitung der Ringversuche selbständig und ohne fremde Hilfe durchführen können.


Bitte beachten Sie, dass die Ringversuchsstämme nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Personen mit einer Berechtigung gemäß §§ 44 ff Infektionsschutzgesetz (20. Juli 2000) können diese Stämme nach Abschluss des Ringversuchs käuflich erwerben.


Bitte lassen Sie uns eine aktuelle Umgangsgenehmigung Ihres Verantwortlichen in elektronischer Form zukommen, falls dies noch nicht erfolgt ist (vgl. auch Anmeldeformular).