Ein Würfel und Jetons werden geworfen

Spielregeln

Für Glücksspielanbieter:innen, aber auch für Menschen, die an einem Glücksspiel teilnehmen, gelten bestimmte Gesetze, die eingehalten werden müssen. Diese findest du auf den folgenden Seiten - klick dich einfach durch!

Um ein Glücksspiel anbieten zu dürfen, braucht ein Anbieter eine behördliche Erlaubnis, eine sogenannte Konzession. In Baden-Württemberg ist für die Vergabe solcher Konzessionen das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig. Die Gesellschaften des Toto-Lotto-Blocks sowie die gewerblichen Spielvermittler, die Klassenlotterien mit den Lotterieeinnehmern sowie die Spielbanken in Baden-Baden, Konstanz und Stuttgart haben eine solche Konzession.

Wird ohne eine Konzession ein Glücksspiel angeboten, ist dies ein illegales Glücksspiel und wird mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft (§ 284 StGB).

Aber auch Menschen, die an einem nicht erlaubten also illegalen Glücksspiel teilnehmen, können mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft werden (§ 285 StGB).

Der Glücksspielstaatsvertrag dient dem Zweck, bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen zu schaffen. Seine Ziele sind:

  • Die Entstehung von Glücksspielsucht verhindern und die Voraussetzung für eine wirksame Suchtbekämpfung schaffen,
  • den natürlichen Spieltrieb durch ein begrenztes Angebot in geordnete Bahnen lenken und illegalem Glücksspiel vorbeugen,
  • den Jugend- und Spieler:innenschutz  einhalten,
  • ein faires Spiel sicherstellen,
  • vor Betrug schützen und
  • Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs vorbeugen.

Der Staatsvertrag in der Fassung vom 15. Dezember 2011 wurde mit dem Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Dritter Glücksspieländerungsstaatsvertrag – 3. GlüÄndStV) aktualisiert. Die neue Fassung (3. GlüÄndStV) ist am 01. Januar 2020 in Kraft getreten. Sie wurde von allen Bundesländern unterzeichnet.

Mit dem 3. GlüÄndStV wurde das bisherige Zulassungsverfahren für den Bereich der Sportwetten angepasst, indem ein Übergang von einem Auswahlverfahren zu einem Erlaubnisverfahren geregelt wurde. Die bisherige Höchstzahl von 20 Konzessionen wurde dabei aufgehoben. D. h., Sportwettanbieter:innen können sich um eine Erlaubnis zum Anbieten von Sportwetten bemühen, unabhängig davon, wie viele Sportwettangebote bereits erlaubt wurden.

Der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021– GlüStV 2021), der zum 01. Juli 2021 in Kraft getreten ist, baut auf dem derzeit geltenden Staatsvertrag auf und hält an den bisherigen Zielen fest. Er öffnet aber gleichzeitig auch weiter den Glücksspielmarkt, indem er z. B. im Bereich Sportwetten bestimmte Ereigniswetten als Live-Wetten sowie einige Online-Glücksspielangebote erlaubt. Unter anderem sollen Online-Poker-Varianten ohne Bankhalter:in und ausschließlich mit natürlichen Personen sowie virtuelle Automatenspiele als Nachbildungen terrestrischer Automatenspiele zugelassen werden. Auch Online-Casino-Spiele, also virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen oder Live-Übertragungen mit Teilnahmemöglichkeit, können die Länder gestatten. Verboten bleiben dagegen die Übertragung von Automatenspielen und virtuelle Automatenspiele, die herkömmlich in Spielbanken veranstalteten Tischspielen mit Bankhalter:in entsprechen (wie Roulette, Black Jack, Baccara). Insgesamt erhofft man sich, dadurch dem illegalen Bereich besser entgegensteuern zu können.

Um den Spieler:innenschutz trotz der Öffnung des Marktes zu gewährleisten, wird künftig ein anbieter- und spielformübergreifendes Spieler:innensperrsystem entwickelt werden, an das nun z. B. auch Spielhallen sowie Wettannahmestellen der Buchmacher:innen und Gaststätten angeschlossen werden. Für den Online-Bereich gibt es anbieterbezogene Spielkonten und eine Datei zur Verhinderung parallelen Spiels bei einem sowie bei mehreren Anbietern (Aktivschaltung). Weiter wird ein anbieterübergreifendes Einsatzlimit festgesetzt und hierzu eine Limitdatei geschaffen. Ein automatisiertes System zur Früherkennung von glücksspielsuchtgefährdeten Spielenden soll ebenfalls eingerichtet werden.

 

Das Jugendschutzgesetz regelt, dass die Teilnahme an Glücksspielen für Kinder und Jugendliche nicht erlaubt ist. Es gilt also: Glücksspielen erst ab 18!
Ausgenommen sind nur Angebote auf Volksfesten, Jahrmärkten etc., bei denen nur geringe Warenwerte gewonnen werden können.

Geldspielautomaten, die in Bars, Restaurants, Kneipen etc. und in Spielhallen stehen, werden nicht durch den Glücksspielstaatsvertrag geregelt, sondern durch die Spielverordnung. Sie wird vom Bundeswirtschaftsministerium erlassen und regelt, wo wie viele Geräte aufgestellt werden dürfen und wie lange ein Spiel dauert etc. Darüber hinaus regelt die Spielverordnung, welche technischen Voraussetzungen die Spielautomaten erfüllen müssen.

Nach der Spielverordnung dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte in Gaststätten aufgestellt werden. In Spielhallen darf je zwölf Quadratmeter höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt und die Höchstzahl von zwölf Geräten nicht überschritten werden. Die Geräte sind einzeln oder höchstens in Zweiergruppen im Abstand von einem Meter aufzustellen. Beim Aufstellen in Zweiergruppen muss eine Sichtblende von 80 cm an den Geräten angebracht sein, sodass man nicht an mehreren Geräten gleichzeitig spielen kann. Insgesamt dienen diese Regelungen dazu, das Spielangebot einzudämmen.

Nur bestimmte Bauarten von Geldspielgeräten entsprechend der Vorgaben der §§ 12 und 13 SpielV werden aus suchtpräventiven Gründen zugelassen. Sie dürfen beispielsweise nur Gewinnaussichten von maximal 300 Euro darstellen; der maximale Stundenverlust darf höchstens 60 Euro und der maximale Stundengewinn höchstens 400 Euro betragen. Eine Automatiktaste wie bei älteren Geräten sowie das Punktespiel und Jackpots und andere Sonderzahlungen sind mittlerweile nicht mehr erlaubt. Außerdem sind Spielpausen nach einer Stunde und Spielunterbrechungen nach 3 Stunden festgesetzt.

Insgesamt legt auch die Spielverordnung fest, dass Spielen erst ab 18 Jahren erlaubt ist.

 

Das Landesglücksspielgesetz ist das sogenannte "Ausführungsgesetz" zum Glücksspielstaatsvertrag. Es konkretisiert die Regelungen des Staatsvertrages näher. Der Glücksspielstaatsvertrag beispielsweise sieht vor, dass Anbietende von Glücksspielen geschult werden müssen. Das Landesglücksspielgesetz beschreibt nun genau, wer diese Schulungen machen muss und von wem diese durchgeführt werden. Auch regelt es, was der Inhalt dieser Schulungen ist und welche Dauer sie haben müssen. Nähere Informationen zu den Schulungen erhalten Sie hier.

Das Landesglücksspielgesetz besagt z. B. auch, dass Spielhallen und künftig auch Wettvermittlungsstellen untereinander einen Abstand von 500 m von Tür zu Tür haben müssen, aber auch zu Einrichtungen, in denen sich Kinder und Jugendliche aufhalten. Auch wird für den Sportwettbereich festgelegt, dass Wettvermittlungsstellen z. B. in einem Gebäude(komplex), in dem sich eine Spielhalle oder Spielbank befindet, auf einer Pferderennbahn sowie in einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder Geldspielgeräte aufgestellt sind, nicht erlaubt sind.

 

Durch diverse Änderungen des Glücksspielstaatsvertrages in den vergangenen Jahren kann man leicht den Überblick verlieren, was eigentlich noch erlaubt ist und was nicht.

Legal sind nur Glücksspiele, die eine Konzession, also eine Erlaubnis haben. Hierzu gehören:

  • staatliche Spielbanken,
  • Lotto,
  • Sportwetten bei der staatlichen Toto-Lotto GmbH,
  • Pferdewetten,
  • Geldspielautomaten,
  • konzessionierte Sportwetten in Wettbüros und im Internet.

Illegal sind dagegen alle Angebote, die keine Konzession in Deutschland haben. Hierzu gehören vor allem Glücksspiele bei nicht konzessionierten Anbietern (z. B. in einer Kneipe im Hinterzimmer).

Bei allen illegalen Glücksspielen ist die Gefahr des Betruges, z. B. bei der Gewinnauszahlung, hoch. Da die eigentliche Handlung, nämlich die Teilnahme am Glücksspiel, strafbar ist, besteht kein Rechtsschutz. Gerade auch bei nicht konzessionierten Online-Glücksspielen sind die Glücksspielanbieter:innen oft nicht greifbar, da sie im Ausland angesiedelt sind.

Auch Sportwetten im Internet, die von Anbieter:innen ohne Konzession angeboten werden, sind verboten!

Zum 01. Juli 2021 ist der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) in Kraft getreten. Mit ihm sind einige Glücksspielangebote legalisiert, so sind z. B. bestimmte Ereigniswetten als Live-Wetten zulässig. Vor allem einige Online-Angebote sind legal. Hierzu zählen z. B. Online-Poker-Varianten ohne Bankhalter:in und ausschließlich mit natürlichen Personen, virtuelle Automatenspiele als Nachbildungen terrestrischer Automatenspiele.

Nicht erlaubt bleiben dagegen virtuelle Automatenspiele, die herkömmlich in Spielbanken veranstalteten Tischspielen mit Bankhalter:in entsprechen wie z. B. Roulette, Black Jack und Baccara.

Das Spielen von Personen unter 18 Jahren bleibt weiterhin verboten!