Handschlag zwischen Anwald und Klient

Ärztliche Bescheinigungen bei Juristenausbildung

Gemäß den Regelungen der baden-württembergischen Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) sollen ärztliche Atteste und Zeugnisse im Zusammenhang mit ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen anlässlich einer Prüfungsunfähigkeit oder eines Nachteilsausgleichs von niedergelassenen oder anderen approbierten Ärzten im Sinne des § 14 Abs. 5 Gesundheitsdienstgesetz (ÖGDG) erstellt werden, vgl. § 12 Abs. 1 JAPrO und § 13 Abs. 7 JAPrO .

Unter "Weitere Informationen" finden Sie Muster für das ärztliche Attest bzw. Zeugnis zur Verwendung im Rahmen der ärztlichen Untersuchung zur Feststellung einer Prüfungsunfähigkeit oder eines Nachteilsausgleichs. Gemäß § 12 Abs. 1 JAPrO muss ein ärztliches Attest die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthalten. Ebenso muss gemäß § 13 Abs. 7 JAPrO bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen und einem Antrag auf Nachteilsausgleich das ärztliche Zeugnis die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthalten.