Die Regierungspräsiden in Baden-Württemberg gestatten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen als zuständige Behörden für den Vollzug des Arzneimittelgesetzes Maßnahmen gegen die Impfstoff-Knappheit im Land. Die Maßnahmen erfolgen auf Grundlage der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit nach §79 Abs. 5 Arzneimittelgesetz vom 20.11.2018. Weitere Informationen unter:
Gesundheit: Verfügbarkeit von Grippeimpfstoff – Bekanntmachung der Regierungspräsidien zur Verbesserung der Versorgungslage
Die Verfügung wird bis zum 31.03.2019 befristet. Sollte bereits zuvor eine Feststellung und Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit erfolgen, dass kein Mangel der Versorgung der Bevölkerung mit in Deutschland zugelassenen saisonalen Influenza-Impfstoffen mehr vorliegt, endet die Verfügung mit dem Datum der Feststellung und Bekanntmachung.