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Positive Influenza-Schnellteste unterliegen der Meldepflicht

​Dabei handelt es sich um einen Labornachweis, der gemäß § 7 Abs. 1 IfSG des Infektionsschutzgesetzes an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet und von dort an das Landesgesundheitsamt übermittelt wird.

Weitere Informationen unter:
RKI-Ratgeber für Ärzte