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Prostituiertenberatung

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Das Landesgesundheitsamt ist Ansprechpartner für die Fachkräfte der Gesundheitsämter, die eine Gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG durchführen, sowie für andere Experten und Institutionen auf diesem Gebiet. Es bietet konzeptionelle Unterstützung, organisiert Arbeitstreffen und stellt die Verbindung zwischen den Gremien auf Landes- und Bundesebene sowie den Fachkräften und Einrichtungen vor Ort her. 

Die Gesundheitliche Beratung muss seit Inkraftreten des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) im Jahr 2017 für Personen, die in der Prostitution tätig sind oder diese Tätigkeit aufnehmen möchten, durchgeführt werden. In Baden-Württemberg wird die Gesundheitliche Beratung durch die Gesundheitsämter angeboten. Die Gesundheitliche Beratung behandelt Themen wie:

  • Informationen zu den Dokumenten und den gesetzlichen Grundlangen, sowie zu Beratungs- und Testangeboten in der Umgebung

  • Wissen zu sexuell übertragbaren Infektionen und wie man sich davor schützen kann

  • Hygienisches Arbeiten

  • Schwangerschaftsverhütung

  • Sicherheit am Arbeitsplatz

  • Physische, psychische und emotionale Gesundheit

Das Gespräch findet in einem geschützten Rahmen statt und die Berater und Beraterinnen unterliegen der Schweigepflicht. Begleitpersonen sind bei der Beratung nicht zugelassen. Während des Gesprächs können neben den genannten Themen auch individuelle und persönliche Fragen geklärt werden. 

Bei Bedarf werden ein Dolmetscher oder eine Dolmetscherin organisiert. Wird eine Übersetzung gewünscht, sollte darauf bei der Terminvereinbarung hingewiesen werden.

Die Beratung ist in Baden-Württemberg kostenfrei. Nach der Beratung wird eine Bescheinigung erstellt. Für die Ausstellung der Bescheinigung wird ein gültiges Ausweisdokument benötigt. Die Bescheinigung wird in der Regel nach erfolgter Beratung direkt im Anschluss ausgehändigt.

Gültigkeitsdauer der Bescheinigung:

  • Für Personen ab 21 Jahren à 1 Jahr 

  • Für Personen zwischen 18 und 20 Jahren à 6 Monate 

  • Nach Ablauf der Gültigkeit bedarf es eine Erneuerung der Dokumente, wenn die Tätigkeit weiter fortgeführt wird.

Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die Anmeldung nach § 7 ProstSchG. Beide Dokumente müssen laut Gesetz während der Ausübung der Tätigkeit mitgeführt werden. Wird bei der Anmeldung nach § 7 ProstSchG ein Arbeitsname (Alias) eingetragen, ist es möglich, eine Bescheinigung zur Gesundheitlichen Beratung mit diesem Arbeitsnamen zu erhalten.

Kontakt

Kontakt

Adressen und Öffnungszeiten der Beratungsstellen für die Gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG finden Sie hier.

Kontakt: 0711 25859-0

Weitere Informationen

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Gesundheitlichen Beratung nach § 10 ProstSchG und zur Anmeldung nach § 7 ProstSchG für Baden-Württemberg finden Sie hier: zur Gesundheitlichen Beratung nach § 10 ProstSchG und zur Anmeldung nach § 7 ProstSchG für Baden-Württemberg finden Sie hier:

https://bleibsafe.info/de

https://www.prostituiertenschutzgesetz.info/