Früherkennungsuntersuchung
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Für die Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern (U1–U9, J1) ist im Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg eine Teilnahmepflicht verankert (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KiSchG BW). Die Teilnahmepflicht gilt für alle Kinder, unabhängig vom Versichertenstatus.
Diese Verpflichtung soll dazu beitragen, dass möglichst alle Kinder und Jugendlichen die Früherkennungsuntersuchungen wahrnehmen und zwar grundsätzlich innerhalb des für die jeweilige Untersuchung vorgesehenen Toleranzzeitraumes (Terminrechner).
Außerhalb dieser Toleranzzeiten sind die Gesundheitsämter verpflichtet, die Nachholung der Früherkennungsuntersuchungen sicherzustellen. Mit dieser Aufgabe können auch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte beauftragt werden.
Wenn Sie eine Früherkennungsuntersuchung versäumt haben, kann Ihnen der Kinderarzt/die Kinderärztin mitteilen, ob die versäumte Früherkennungsuntersuchung nachgeholt werden muss oder die nächste reguläre Früherkennungsuntersuchung durchgeführt werden kann.
Weitere Informationen
Weitere Informationen
Früherkennung von Krankheiten bei Kindern auf den Seiten des Gemeinsamen Ausschusses der Krankenkassen
Portal www.kindergesundheit-info.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)