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Amtsärztlicher Dienst der Stadt- und Landkreise

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Der Amtsärztliche Dienst erstellt rechtlich vorgeschriebene Bescheinigungen, Zeugnisse und Gutachten für die im jeweiligen Landkreis wohnhafte Personen. Zu den Aufgaben zählen unter anderem der Gerichtsärztliche Dienst sowie das Erstellen von Zeugnissen nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz und zur Vorlage beim Finanzamt.

Die Ärztinnen oder Ärzte in den Gesundheitsämtern nehmen gerichtsärztliche Tätigkeiten wahr. Nur Behörden können den gerichtsärztlichen Dienst beauftragen.

Im Auftrag der Gerichte nimmt der amtsärztliche Dienst zum Beispiel zu Fragen der Verhandlungs-, Prozess- oder Haftfähigkeit Stellung.

Amtsärztliche Stellungnahmen in Betreuungs- und Unterbringungssachen werden nur in unabdingbar erforderlichem Umfang, insbesondere in Bezug auf Personen, die keinen regelmäßigen Zugang zur Gesundheitsversorgung haben, erstellt.

Die zuständige untere Verwaltungsbehörde kann eine Untersuchung zur Frage, ob eine Person in einer Klinik für Psychiatrie untergebracht werden muss, beauftragen. Untere Verwaltungsbehörden sind in den Landkreisen die Landratsämter, die Großen Kreisstädte und die Verwaltungsgemeinschaften. In den Stadtkreisen sind die Gemeinden die unteren Verwaltungsbehörden.

Der behandelnde Arzt darf für den Reisebedarf Betäubungsmittel für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen verordnen. Für die Mitnahme von Betäubungsmitteln und Cannabis ist aber entscheidend, in welches Land die Reise geht. Die im Ausland geltenden Regeln müssen beachtet werden.

Bei Reisen in eines der Länder, in denen das Schengener Abkommen gilt, ist eine von dem verordnenden Arzt ausgefüllte Bescheinigung (nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) vor der Reise vom Gesundheitsamt zu beglaubigen; dabei ist für jedes BtM und Cannabis eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Die Bescheinigungen sind auf der Reise mitzuführen.

Wichtige Informationen zur Bescheinigung:

Gültigkeitsdauer maximal 30 Tage

Beglaubigung vor Antritt der Reise

Eine beauftragte Person darf Betäubungsmittel nicht für andere mitnehmen, da man Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitnehmen darf (Ausnahme Sorgeberechtigte von Minderjährigen).

Bei Reisen außerhalb der Schengener Raums gelten keine einheitlichen Regeln. Die Betroffenen sollten sich unbedingt vor Reiseantritt über die Rechtslage des Ziel- oder Transitlandes informieren. Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell.

Nähere Informationen erhalten finden sich auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte

Für die Beglaubigung im Gesundheitsamt sind erforderlich:

• Gültiger Reisepass oder gültiger Personalausweis

• Das Rezept oder eine Rezeptkopie, bei e-Rezept: ein von der Apotheke/dem Arzt/der Ärztin ausgedruckter und gestempelter Ausdruck 

• bei Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens:

  • Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens

• bei Reisen außerhalb des Schengener Raums:

  • Die im Zielland gegebenenfalls zulässige und geforderte Bescheinigung, nähere Informationen finden Sie auf der Seite www.bfarm.de.

Wichtig: Die Verordnung/ das Rezept muss zum Zeitpunkt der Beglaubigung noch gültig sein. Die Beglaubigung ist in der Regel kostenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Behörde.

Medizinische Behandlungen können ggf. in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Nur für bestimmte Behandlungen und Hilfsmittel ist ein amtsärztliches Gutachten erforderlich (§ 64 EStDV 1955 - Einzelnorm). Der amtsärztliche Dienst erstellt auf Verlangen der Steuerpflichtigen dafür erforderliche Gutachten.

Hierbei wird die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung geprüft. Falls die Prüfung positiv ausfällt, wird die Notwendigkeit bestätigt. 

Wichtig: Das amtsärztliche Gutachten muss vor Beginn der Behandlung erstellt werden. Für die Bearbeitung sind medizinische Unterlagen erforderlich.

Die amtsärztlichen Gutachten sind gebührenpflichtig. Die Gebühren sind rechtlich festgelegt und richten sich nach der geltenden Gebührenverordnung der Stadt bzw. des Landratsamts, zu dem das Gesundheitsamt gehört.