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Schulungen nach §7 Landesglücksspielgesetz

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Bitte beachten Sie folgenden aktuellen Hinweis (Stand: 03.03.2026):

Am 04.03.2025 trat das neue LGlüG in Kraft. Aufgrund verschiedener Anfragen wurde eine Nachjustierung von § 7 Absatz 2 Satz LGlüG erforderlich, um das Gewollte klarer zu machen. Diese erfolgte mit Artikel 100 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse, das am 28.02.2026 in Kraft trat . Die Zulassung von Schulungsträgern wird in einem neuen § 6 LGlüG geregelt. Danach sind Suchtberatungsstellen (Psychosoziale Beratungs- und ambulante Behandlungsstellen für Suchtgefährdete und -kranke nach PSBKLVwV) ohne weiteres Anerkennungsverfahren Schulungsanbieter. Daneben soll es ein Anerkennungsverfahren für gleich qualifizierte Stellen geben, die nicht glücksspielanbieternah sein dürfen. Das Nähere zu dem Anerkennungsverfahren soll in einer Rechtsverordnung des Sozialministeriums geregelt werden. In § 7 LGlüG wird für die Erfüllung der Schulungsverpflichtung auf einen nach § 6 zugelassenen Schulungsträger, der die Schulung nicht auf Dritte übertragen darf, verwiesen. Der Erlass der Rechtsverordnung wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Die Verpflichtung zur Wahrnehmung von Schulungen für Glücksspielanbieter gilt weiterhin. Bis zum Erlass der Rechtsverordnung können Schulungen weiterhin durch die bisherigen Schulungsanbieter durchgeführt werden, siehe Liste Beratungsstellen. 
Die weiteren Informationen und Dokumente auf dieser Seite entsprechen teilweise nicht mehr dem aktuellen Stand und werden zu gegebener Zeit aktualisiert. Vorläufig kann weiterhin auf die Dokumente auf dieser Seite zurückgegriffen werden.

Schulungen, die vor Inkrafttreten des LGlüG 2025 erfolgten, behalten ihre Gültigkeit und zwar auch für die bisherige 3-jährige Dauer. Damit soll der Übergang vom 3-jährigen auf den nun 2-jährigen Schulungsturnus erleichtert werden. Alle Schulungen ab dem 04.03.2025 sind 2 Jahre gültig.