Aktuelle Meldung

Zwischenbilanz zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Baden-Württemberg

Mehr als 2.600 Einrichtungen im Land haben bereits Impfstatus von 17.000 Beschäftigten übermittelt

Altenpflegerin mit Seniorin

Amtschef Prof. Uwe Lahl: „Das Online-Portal funktioniert und wird sehr gut angenommen / Noch eine Woche ist Zeit für die Meldungen“

Seitdem die einrichtungsbezogene Impfpflicht am 16. März bundesweit in Kraft getreten ist, haben in Baden-Württemberg bereits 2.617 Einrichtungen und Unternehmen Informationen zum Impf- oder Genesenenstatus von Beschäftigten an die Gesundheitsämter im Land übermittelt. Mehr als die Hälfte davon (rund 1.430 Einrichtungen) haben dabei das Online-Meldeportal des Landes genutzt. Die übrigen Meldungen sind über den Postweg eingegangen. Landesweit wurden den Gesundheitsämtern dabei 17.052 Beschäftigte genannt, die nicht geimpft oder genesen sind oder bei denen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des von ihnen vorgelegten Nachweises bestehen.

„Die vielen tausend Meldungen über unser Online-Meldeportal zeigen, dass es sehr gut funktioniert und von den Einrichtungen und Unternehmen angenommen wird“, sagte der Amtschef für Pandemiebewältigung des Sozial- und Gesundheitsministeriums, Prof. Dr. Uwe Lahl, am Mittwoch (23. März) in Stuttgart. „Noch ist eine Woche Zeit, die verbleibenden Meldungen an die Gesundheitsämter nachzureichen. Wir sind auf einem guten Weg, die Ämter werden die einrichtungsbezogene Impfpflicht zügig umsetzen.“

Das landeseinheitliche Meldeportal ist eine datensichere Verbindung für die Meldung der hochsensiblen personenbezogenen Daten zwischen den Einrichtungen und dem jeweiligen Gesundheitsamt, die auch den hohen Datenschutzanforderungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) genügt. Deshalb werden die Daten auch ausschließlich an die Gesundheitsämter übermittelt. Diese dürfen die Daten ausschließlich dafür nutzen, um zu prüfen, ob letztendlich ein Betretungs- oder Betätigungsverbot für die nicht immunisierten Beschäftigten verhängt werden muss.