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Regionale Netzwerke Frühförderung in Baden-Württemberg

Fünfteiliges Puzzle, zerlegt

Frühförderung beinhaltet medizinische, therapeutische, psychologische und pädagogische Maßnahmen. Diagnostik, Therapie, gezielte Förderung und Begleitung sind dann erfolgreich, wenn diese interdisziplinär und in Kooperation aller - z.B. Kinderärzte und andere Fachärzte, Psychologen, Krankengymnasten, Logopäden, Ergotherapeuten, Sonderpädagogen, Heilpädagogen, Sozialpädagogen, Sozialarbeiter, Erzieher - erfolgen.

Frühförderung setzt an bei Kindern mit Behinderungen oder Entwicklungsverzögerung, d.h. körperliche, geistige oder psychisch-seelische Entwicklungsstörungen, die durch medizinisch-therapeutische und psychologisch-pädagogische Maßnahmen vermindert oder behoben werden können.

Behinderung

Nach dem SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX).
Im sozialrechtlichen Einzelfall gilt jedoch weiterhin der Behinderungsbegriff nach SGB XII/SGB VIII.

Grundlagen der regionalen Netzwerke Frühförderung

  • Rahmenkonzeption zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in Baden-Württemberg, 1993 in Zusammenarbeit von Sozialministerium und Ministerium für Kultus und Sport erarbeitet, 1998 weiterentwickelt und in der Broschüre "Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in Baden-Württemberg" (Hrsg. Sozialministerium Baden-Württemberg) veröffentlicht. 
    Ein Überblick zum bisher Erreichten wurde beim Symposium  "10 Jahre Rahmenkonzeption Interdisziplinäre Frühförderung" des Landesgesundheitsamtes am 22.10.2003 von den regionalen Fachleuten repräsentiert.
  • Bundes-Sozialgesetzbücher
    - Sozialgesetzbuch I  §§ 1, 8, 10, 16, 21, 24, 25, 27, 28
    - Sozialgesetzbuch V §§ 11, 15, 20, 21-24, 25, 26, 43 und 43a,116b, 119, 124, 132c
    - Sozialgesetzbuch VIII §§ 27, 35a und Landesjugendhilfegesetz Baden- Württemberg
    - Sozialgesetzbuch IX §§ 1ff, insbesondere § 30 Früherkennung und Frühförderung seit 2001
    - Sozialgesetzbuch  XII §§ 53ff Eingliederungshilfe (entsprechend dem früheren BSHG)
  • Frühförderungsverordnung - FrühV (Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder vom 24.06 2003)

Aufgaben und Ziel

der Hilfsangebote für Kinder mit drohender oder manifester Behinderung vom Zeitpunkt der Geburt an bis zum Schuleintritt, sind:

  • drohenden Behinderungen entgegen zu wirken,
  • Auswirkungen vorhandener Behinderungen zu mildern und betroffene Familien zu begleiten.

Die Angebote richten sich z.B. an Familien mit Kindern

  • die vor, während oder nach der Geburt besonderen Gefährdungen ausgesetzt waren,
  • mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung,
  • mit Seh- und Hörschädigungen,
  • mit Störungen in der Sprachentwicklung oder Sprachfähigkeit,
  • mit Verhaltensauffälligkeiten und/oder Entwicklungsverzögerung,
  • in schwierigen sozialen Lebenssituationen.

Die Hilfen orientieren sich sowohl am einzelnen Kind als auch an seiner Familie.
Es bedarf im System Frühförderung einer intensiven Kooperation zwischen den Fachkräften und Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten. Die Eltern bringen dabei ihr besonderes Wissen aus der Kenntnis ihres Kindes und seiner Umwelt ein. Aufgabe der Fachkräfte dabei ist die Beratung, Begleitung und Stärkung der Familie.

 

Fünfteiliges Puzzle, zusammengesetzt

Im System Frühförderung in Baden-Württemberg sind tätig

  • Niedergelassene Ärzte, Therapeuten und Heilpädagogen
  • Kinderkliniken und Sozialpädiatrische Zentren (SPZ)
  • Interdisziplinäre Frühförderstellen
  • Sonderpädagogische Beratungsstellen
  • der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD)

Grundsätze der Arbeit in der Frühförderung

  • Ganzheitlichkeit, d.h. Orientierung an der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes
  • Kind- und Familienorientierung, d.h. förderungsbegleitende Zusammenarbeit mit Eltern
  • Interdisziplinarität und Kooperation, d.h. multiprofessionelle Zusammenarbeit verschiedener Fachdisziplinen
  • Regionalisierung, d.h. wohnortnahes und mobiles Angebot auf örtlicher Ebene durch Koordinierung der Fördermaßnahmen und Fortschreibung eines Förderplans

Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

Der ÖGD ist in unterschiedlichem Umfang sowohl beratend als auch gutachterlich im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage von § 59 SGB XII  tätig.
Innerhalb des regionalen Systems Frühförderung und Integration kann er wesentlich zur Weiterentwicklung und zur Tragfähigkeit der Netzwerke beitragen.