infektionsfrei.de - Gesund bleiben im Gesundheitsdienst

infektionsfrei.de - Gesund bleiben im Gesundheitsdienst

Baden Württemberg

Baden Württemberg

Startseite / Tierärztlicher Bereich / Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der BiostoffV

Tierärztin im Beratungsgespräch

Für den Bereich der Veterinärmedizin sind Pflichtuntersuchungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach dem Anhang der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung vorgeschrieben.


Veterinärmedizin

Pflichtuntersuchungen

Biologischer Arbeitsstoff

Bereich nicht gezielter Tätigkeit

Expositionsbedingungen

Biologische Arbeitsstoffe der
Risikogruppe 4

 

 

Pathologie

 

 

 

Obduktion und Sektion von verstorbenen Tieren, bei denen eine Erkrankung durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 oder ein entsprechender Krankheitsverdacht vorlag

Biologische Arbeitsstoffe der
Risikogruppe 4

 

Forschungseinrichtungen /
Laboratorien

 

regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien

Bacillus anthracis*)

Bartonella

- bacilliformis

- henselae

Borrelia burgdorferi sensu lato

Brucella melitensis

Burkholderia pseudomallei

(Pseudomonas pseudomallei)

Chlamydophila pneumoniae

Chlamydophila psittaci (aviäre

Stämme)

Coxiella burnetii

Francisella tularensis*)

Leptospira spp.*)

Forschungseinrichtungen /
Laboratorien

 

 

 

 

 

 

regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Tieren/Proben, Verdachtsproben bzw. krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frühsommermeningoenzephalitis-
(FSME)-Virus*)

 

Forschungseinrichtungen /
Laboratorien

 

regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn der Übertragungsweg gegeben ist

Mycobacterium bovis

 

 

 

Forschungseinrichtungen /
Laboratorien

 

regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen

oder Materialien

Tollwutvirus

 

Forschungseinrichtungen /
Laboratorien

 

Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen, Materialien und Proben oder infizierten Tieren

 

Gebiete mit Wildtollwut

Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebenden Tieren

Am Ende einer Tätigkeit, bei der eine Pflichtuntersuchung nach Absatz 1 zu veranlassen war, hat der Arbeitgeber eine Nachuntersuchung anzubieten. Für Pflichtvorsorgeuntersuchungen muß der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei führen. Die Untersuchungen dürfen nur von einem Facharzt / einer Fachärztin für Arbeitsmedizin oder einem Arzt/ einer Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchgeführt werden und müssen vom Arbeitgeber gezahlt werden. Der untersuchende Arzt teilt dem Arbeitgeber auf dem G - Untersuchungsformular Konsequenzen für den Arbeitsschutz aus der Untersuchung mit, darf ihm aber keine Diagnosen oder Labor- und Untersuchungsergebnisse zur Kenntnis geben.

Angebotsuntersuchungen

Zusätzlich zu den Pflichtuntersuchungen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorsorgeuntersuchungen anbieten, bei

a) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung und  nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind,

b) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen;

Dies gilt entsprechend, wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen

a) mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich sind oder

b) eine Infektion erfolgt ist;

Dies gilt nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn der oder die Beschäftigte insoweit über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

Die Untersuchungen dürfen nur von einem Facharzt / einer Fachärztin für Arbeitsmedizin oder einem Arzt/ einer Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchgeführt werden und müssen vom Arbeitgeber gezahlt werden. Bei Angebotsuntersuchungen wird keine Vorsorgekartei geführt und der untersuchende Arzt teilt dem Arbeitgeber kein Ergebnis mit.

Bei impfpräventablen Infektionen muss der Arbeitgeber dem gefährdeten Arbeitnehmer eine Impfung auf Kosten des Arbeitgebers anbieten.

Zusätzlich können sich noch weitere Vorsorgeuntersuchungen ergeben.

 

Pflichtuntersuchungen

  • Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag (Veterinärmedizin, z. T. Landwirtschaft)
  • Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen (Tierhaltung)
  • Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm Handschuhmaterial (Veterinärmedizin, Landwirtschaft)

Angebotsuntersuchungen

  • Schädlingsbekämpfung nach Anhang III Nr. 4 GefahrstoffV (Landwirtschaft)
  • Begasungen nach Anhang III Nr. 5 GefahrstoffV (Landwirtschaft)
  • Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden pro Tag (Veterinärmedizin, z. T. Landwirtschaft)
  • Tätigkeiten mit Exposition gegen Getreide- und Futtermittelstaub bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub (Landwirtschaft)
  • Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von 80 dB(A) oder 135 dB(C) erreicht oder überschritten werden


  • Weiterführende Informationen

    1. LBG: VSG 1.2
    2. ArbmedvorsorgeV

    Stand 8/2009