Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der BiostoffV

Für den Bereich der Veterinärmedizin
sind Pflichtuntersuchungen bei Tätigkeiten
mit biologischen Arbeitsstoffen nach dem
Anhang der arbeitsmedizinischen
Vorsorgeverordnung vorgeschrieben.
Veterinärmedizin
Pflichtuntersuchungen
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Biologischer Arbeitsstoff
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Bereich nicht gezielter Tätigkeit
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Expositionsbedingungen
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Biologische Arbeitsstoffe der
Risikogruppe 4
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Pathologie
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Obduktion und Sektion von verstorbenen Tieren, bei denen eine Erkrankung durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 oder ein entsprechender Krankheitsverdacht vorlag
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Biologische Arbeitsstoffe der
Risikogruppe 4
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Forschungseinrichtungen /
Laboratorien
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regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien
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Bacillus anthracis*)
Bartonella
- bacilliformis
- henselae
Borrelia burgdorferi sensu lato
Brucella melitensis
Burkholderia pseudomallei
(Pseudomonas pseudomallei)
Chlamydophila pneumoniae
Chlamydophila psittaci (aviäre
Stämme)
Coxiella burnetii
Francisella tularensis*)
Leptospira spp.*)
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Forschungseinrichtungen /
Laboratorien
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regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Tieren/Proben, Verdachtsproben bzw. krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist
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Frühsommermeningoenzephalitis-
(FSME)-Virus*)
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Forschungseinrichtungen /
Laboratorien
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regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn der Übertragungsweg gegeben ist
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Mycobacterium bovis
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Forschungseinrichtungen /
Laboratorien
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regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen
oder Materialien
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Tollwutvirus
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Forschungseinrichtungen /
Laboratorien
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Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen, Materialien und Proben oder infizierten Tieren
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Gebiete mit Wildtollwut
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Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebenden Tieren
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Am Ende einer Tätigkeit, bei der eine Pflichtuntersuchung nach Absatz 1 zu veranlassen war, hat der Arbeitgeber eine Nachuntersuchung anzubieten. Für Pflichtvorsorgeuntersuchungen muß der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei führen. Die Untersuchungen dürfen nur von einem Facharzt / einer Fachärztin für Arbeitsmedizin oder einem Arzt/ einer Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchgeführt werden und müssen vom Arbeitgeber gezahlt werden. Der untersuchende Arzt teilt dem Arbeitgeber auf dem G - Untersuchungsformular Konsequenzen für den Arbeitsschutz aus der Untersuchung mit, darf ihm aber keine Diagnosen oder Labor- und Untersuchungsergebnisse zur Kenntnis geben.
Angebotsuntersuchungen
Zusätzlich zu den Pflichtuntersuchungen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorsorgeuntersuchungen anbieten, bei
a) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind,
b) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen;
Dies gilt entsprechend, wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen
a) mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich sind oder
b) eine Infektion erfolgt ist;
Dies gilt nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn der oder die Beschäftigte insoweit über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.
Die Untersuchungen dürfen nur von einem Facharzt / einer Fachärztin für Arbeitsmedizin oder einem Arzt/ einer Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchgeführt werden und müssen vom Arbeitgeber gezahlt werden. Bei Angebotsuntersuchungen wird keine Vorsorgekartei geführt und der untersuchende Arzt teilt dem Arbeitgeber kein Ergebnis mit.
Bei impfpräventablen Infektionen muss der Arbeitgeber dem gefährdeten Arbeitnehmer eine Impfung auf Kosten des Arbeitgebers anbieten.
Zusätzlich können sich noch weitere Vorsorgeuntersuchungen ergeben.
Pflichtuntersuchungen
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Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag (Veterinärmedizin, z. T. Landwirtschaft)
- Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen (Tierhaltung)
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Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm Handschuhmaterial (Veterinärmedizin, Landwirtschaft)
Angebotsuntersuchungen
- Schädlingsbekämpfung nach Anhang III Nr. 4 GefahrstoffV (Landwirtschaft)
- Begasungen nach Anhang III Nr. 5 GefahrstoffV (Landwirtschaft)
- Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden pro Tag (Veterinärmedizin, z. T. Landwirtschaft)
- Tätigkeiten mit Exposition gegen Getreide- und Futtermittelstaub bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub (Landwirtschaft)
- Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von 80 dB(A) oder 135 dB(C) erreicht oder überschritten werden
Weiterführende Informationen
- LBG: VSG 1.2
- ArbmedvorsorgeV
Stand 8/2009