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Berufskrankheiten(BK)-Verfahren

  Berufskrankheitenverordnung

  Prävention und Rehabilitation

  Maßnahmen gegen Berufskrankheiten

  Der Begriff der Berufskrankheit

  Berufskrankheiten-Liste

  Versicherte Tätigkeit

  Kausalität

  Das BK-Verfahren

  BK-Liste

  Das Hautarztverfahren

  Europäische Liste der Berufskrankheiten


Besonderheiten bei durch Infektionserreger verursachten Berufskrankheiten:

Der Begriff Berufskrankheit ist seit 1911 als Rechtsbegriff bekannt (in der Reichsversicherungsordnung (RVO)) und seit 1925 juristisch definiert (in der 1. Berufskrankheitenverordnung). Berufskrankheiten sind beruflich verursachte Krankheiten, die in der Berufskrankheitenliste veröffentlicht sind. Um eine Berufskrankheit anzuerkennen, muß sowohl die auslösende Ursache als auch die Erkrankung gesichert sein und ein Zusammenhang zwischen beiden wahrscheinlich sein. Erkrankungen können auch als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn gesicherte neue Erkenntnisse über berufsbedingte Erkrankungen bestehen, die in einer Berufsgruppe gehäuft auftreten.


Berufskrankheitenverordnung (BKV)

Die Aufgaben der Unfallversicherung sind gesetzlich im Sozialgesetzbuch, Buch VII (SGB VII) geregelt. Hier heißt es:

§ 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung:

Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

Der § 9 SGB VII befasst sich mit Berufskrankheiten. In diesem Paragrafen wird u.a. die Bundesregierung ermächtigt, das Verfahren zur Prüfung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, genau festzulegen. Dies ist mit der Berufskrankheiten-Verordnung geschehen.

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Prävention und Rehabilitation

Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) regelt jedoch nicht nur das Verfahren, sondern legt auch Maßnahmen fest, die im Einzelfall verhindern sollen, dass eine Berufskrankheit entsteht. Dies ist kein Auftrag zur allgemeinen Prävention von gesundheitlichen Schädigungen (dieser findet sich im Arbeitsschutzgesetz), sondern gilt dann, wenn bei einem Beschäftigten konkrete Hinweise und erste Anzeichen einer beruflich bedingten Krankheit bestehen. In der BKV heißt es im § 3(1):

Maßnahmen gegen Berufskrankheiten

Besteht für einen Versicherten die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht,wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieserGefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nichtzu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass dieVersicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischenArbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Die Unfallversicherung soll also nicht erst tätig werden, wenn eine Berufskrankheit festgestellt worden ist, sondern schon dann, wenn im Einzelfall die konkrete Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht. Dies betrifft die verwirklichbaren Möglichkeiten des technischen oder persönlichen Arbeitsschutzes. Der Gewerbearzt ist in diesem Verfahren anzuhören.

Ist dies nicht möglich, so muss die Aufgabe der Tätigkeit erwogen werden. Dann muss überlegt werden, wie man dem Betroffenen eine neue berufliche Existenz aufbaut. Eine Möglichkeit dazu ist die Umschulung in einen neuen Beruf. Dies setzt bei den Erkrankten allerdings Motivation und Lernfähigkeit voraus. Außerdem sollte der Umschüler dann auch Erfolg bei der Suche nach einem Arbeitsplatz haben. Deshalb werden überwiegend Jüngere mit größeren beruflichen Chancen umgeschult. Ansonsten versucht man es mit innerbetrieblichen Umsetzungen, wobei der Betrieb dabei finanziell von der Unfallversicherung unterstützt werden kann.

Die Zahlung einer Rente oder Teilrente ergibt sich aus den bestehenden gesundheitlichen Schäden. Rentenzahlungen kommen die Unfallversicherung jedoch immer teurer zu stehen als Präventionsmaßnahmen. Dies zeigt sich besonders bei denjenigen Krebskrankheiten, bei welchen berufliche und medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nicht möglich sind. Hier bleibt nur übrig, dem Versicherten (und dann seinen Angehörigen) eine Rente zu bezahlen. Die durchschnittlichen Kosten pro Versicherungsfall sind bei diesen Krankheiten die höchsten.

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Der Begriff der Berufskrankheit

Die Feststellung, dass eine Berufskrankheit vorliegt, hat also finanzielle Folgen, unter Umständen sehr hohe. Daraus ergibt sich, dass der Begriff juristisch klar definiert sein muss. Berufskrankheiten sind demnach Krankheiten, welche nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind;die Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt;ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet.

Ist der wissenschaftlich gesicherte Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs (Kausalzusammenhang) zwischen Belastung durch eine Tätigkeit und Krankheit gelungen, so dass keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen und die Mehrheit der Fachleute diese Auffassung vertritt, so kann eine Krankheit durch eine Rechtsakt - die Novellierung der BKV - in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen werden.

Neue wissenschaftliche Erkenntnisse über pathophysiologische Zusammenhänge zwischen Einwirkungen am Arbeitsplatz und dem Entstehen von Krankheit führen zuerst zum Verdacht einer möglicherweise berufsbedingten Krankheit. Dieser Verdacht bestätigt sich vielleicht im Laufe der Zeit, sind die Erkenntnisse wissenschaftlich ausreichend abgesichert, gibt es eine neue Listen-Berufskrankheit.

Die Berufskrankheit ist daher von arbeitsbedingten Krankheiten abzugrenzen. Dieser Begriff taucht im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) auf. Man versteht darunter Krankheiten, die in ihrer Entstehung und Entwicklung durch die berufliche Belastung als einem Faktor unter mehreren gefördert werden, ohne dass jedoch der Kausalzusammenhang so eindeutig wie bei den Berufskrankheiten geklärt wäre.

Berufskrankheiten-Liste

In Deutschland wurde dem Listenprinzip der Vorzug gegeben; nur Krankheiten, die in der Anlage zur BKV, der Berufskrankheiten-Liste stehen, werden als Berufskrankheiten angenommen. Da jedoch die Erkenntnisse über Zusammenhänge zwischen Krankheit und Beruf ständig wachsen, die BKV aber nur in Abständen von einigen Jahren novelliert wird, hat der Gesetzgeber mit einer Öffnungsklausel (§ 9(2) SGB VII) die Möglichkeit eingeräumt, auch solche Krankheiten anzuerkennen, die noch nicht in der Liste stehen. Nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis besteht für diese Krankheit aber ein kausaler Zusammenhang. Dies muss in einem wissenschaftlichen Gutachten ausführlich dargelegt werden. Die Zahl dieser so anerkannten Berufskrankheiten (Quasi-Berufskrankheiten) ist gering, meistens unter 100 im Jahr. Diese Krankheiten haben aber eine Bedeutung, weil aus ihnen die zukünftigen Listen-Berufskrankheiten benannt werden.

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Versicherte Tätigkeit

Im BK-Verfahren ist die versicherte Tätigkeit als Voraussetzung wichtig. Es werden nur Krankheiten berücksichtigt, die ein Unfallversicherter bei einer versicherten Tätigkeit erlitten hat. Wer versichert ist, ergibt sich aus den §§ 2-6 SGB VII. Dazu zählen fast alle Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, z.B. Angestellte, Arbeiter, Schüler, Studenten, ehrenamtlich Tätige. Sie sind über die Pflichtmitgliedschaft des Arbeitgebers in einer Unfallversicherung versichert. Dies gilt aber nur für die versicherte (arbeitsvertragliche) Tätigkeit. Andere Aktivitäten, auch wenn sie im Betrieb stattfinden, sind nicht versichert! Dazu gehören Tätigkeiten, zu denen der Beschäftigte nicht beauftragt ist oder nicht in die Arbeitszeit fallen.

Darüber hinaus sind Menschen in bestimmten Situationen versichert, ohne dass ein besonderes Arbeitsverhältnis bestehen muss (Kasualversicherte). Dazu gehören Blutspender, Menschen, die bei Unfallen oder Katastrophen helfen, Personen, die sich Untersuchungen oder Prüfungen unterziehen, die vor Aufnahme einer versicherten Tätigkeit vorgeschrieben sind. Personen, die Pflegebedürftige pflegen, Rehabilitanden (auf Kosten einer gesetzlichen Versicherung) und viele unter anderen im SBG VII definierten Voraussetzungen Tätige sind versichert.

Von der Versicherung befreit sind u.a. Beamte, Ordensangehörige, selbstständig praktizierende Ärzte. Unternehmer (und mitarbeitende Ehegatten) sind ebenfalls nicht versichert, soweit die Satzung der Unfallversicherung dies nicht vorsieht oder sie sich nicht freiwillig versichern.

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Kausalität

Voraussetzung zur Anerkennung einer Berufskrankheit sind nicht nur versicherungsrechtliche Aspekte, sondern auch der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Tätigkeit und Erkrankung im Einzelfall. Grundsätzlich ist der Zusammenhang durch Aufnahme einer Krankheit in die Liste schon bejaht.

Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Exposition bei dieser Tätigkeit muss sicher nachgewiesen werden (haftungsbegründende Kausalität). Dies ist Aufgabe des Technischen Aufsichtsdienstes der Unfallversicherung im Rahmen der Ermittlungen.

 

    

Nachweis der ...

versicherte Tätigkeit
Exposition

  

... haftungsbegründenden Kausalität (muss sicher bestehen)

Krankheit


... haftungsausfüllenden Kausalität
(muss sicher bestehen)

Zusammenhang


muss wahrscheinlich gemacht werden...

einschränkende Voraussetzung erfüllt?

 

 

Anerkennung als Berufskrankheit


dem Grunde nach (MdE < 20 %)

 

 

 entschädigungspflichtig (MdE =/> 20 %)

Abbildung 2: Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit

Der Nachweis des Zusammenhangs zwischen Exposition und Erkrankung (der haftungsausfüllenden Kausalität) ist Aufgabe eines ärztlichen Begutachters. Dieser Zusammenhang muss jedoch nicht sicher, sondern nur wahrscheinlich gemacht werden, das heißt, es muss mehr für einen Zusammenhang als dagegen sprechen.

Die Wahrscheinlichkeit ist deshalb ausreichend, weil bei allen Erkenntnissen über einen kausalen Zusammenhang eine Reihe von anderen Faktoren die Krankheitsentwicklung beeinflussen können. Dies sind beispielsweise sind vorbestehende oder gleichzeitig mit der beruflich bedingten sich schicksalshaft entwickelnde Krankheiten. Zu bedenken ist, dass dispositionelle Faktoren, wie persönliche Empfänglichkeit oder Empfindlichkeit gegenüber dem exogenen schädigenden Faktor, das Auftreten und die Entwicklung einer Krankheit erheblich beeinflussen.

Die Problematik der konkurrierenden Faktoren spielt im Alltag der Begutachtung eine wichtige Rolle. Eine Krankheit ist selten mit Sicherheit auf die schädigende Einwirkung alleine zurückzuführen (Ausnahme: Sensibilisierungen). Das Krankheitsbild ist im Allgemeinen nicht typisch als Folge der Einwirkung, sondern könnte in gleicher Weise auch auf andere Weise zustandekommen. Der Gutachter hat nun die Aufgabe zu klären, ob die berufliche Belastung wesentlich zum Zustandekommen der Krankheit beigetragen hat. Die Höhe der Einwirkung (Ergebnisse von Messungen in der Luft oder biologischem Material), der zeitliche Zusammenhang zwischen Einwirkung und dem Auftreten der Krankheit, die Entwicklung der Krankheitssymptome während der Exposition und nach Beendigung der Einwirkung, mögliche Krankheiten oder gesundheitliche Beschwerden anderer Beschäftigten am vergleichbaren Arbeitsplätzen müssen herangezogen werden.

Kann der berufliche Anteil als wesentlich betrachtet werden (d.h., dass die Krankheit sich ohne die Einwirkung anders entwickelt hätte, die Einwirkung als Ursache der Krankheitsentwicklung also nicht wegzudenken ist), so muss die Abgrenzbarkeit gegenüber den Folgen anderer Ursachen geprüft werden. Die Krankheit kann schon zuvor bestanden haben, ihre Entwicklung kann jedoch durch die berufliche Einwirkung beeinflusst worden sein. Ist eine Abgrenzung nicht möglich, so gilt der gesamte Schaden als versichert. Dabei können am Zustandekommen durchaus andere Faktoren wesentlich mitbeteiligt gewesen sein.

Zu Beweiserleichterung dient bei einigen Berufskrankheiten der Nachweis einer kumulativen Dosis eines schädigenden Stoffes. Bei Bronchialkarzinom, hervorgerufen durch Asbest, reicht der Nachweis von mindestens 25 Faserjahren beruflicher Exposition aus, d.h. einer Exposition, die sich aus dem Produkt der durchschnittlichen jährlichen Faserkonzentration (in F/cm³) und den Expositionsjahren ergibt. Man geht davon aus, dass sich dadurch das Erkrankungsrisiko verdoppelt

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Das BK-Verfahren

In der BKV ist das Berufskrankheiten-Verfahren in seinen Grundzügen beschrieben. Herr des Verfahrens ist die jeweilige Unfallversicherung. Sie führt die Ermittlungen und entscheidet, ob eine Berufskrankheit vorliegt bzw. welche Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden. Eine besondere Funktion kommt den Gewerbeärzten zu, die in das Verfahren eingebunden sind.

Eingeleitet wird das Verfahren in der Regel mit einer ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit. Diese Anzeige muss erstellt werden, wenn der Arzt den begründeten Verdacht auf das Vorlegen einer Berufskrankheit hat. Begründet ist der Verdacht dann, wenn der Arzt feststellt, dass die festgestellten Krankheitszeichen und ihre zeitliche Entwicklung eine berufliche Ursache nahelegen. Voraussetzung ist, dass der Arzt den Beruf seines Patienten und die damit verbundene Belastung kennt. Einen Beweis im oben genannten Sinne muss der anzeigende Arzt nicht führen, eine bloße Vermutung reicht jedoch auch nicht aus. Besteht der begründete Verdacht, so besteht auch die Pflicht zur Anzeige, unabhängig vom Willen des Patienten. Die in einigen Berufskrankheiten genannten einschränkenden Voraussetzungen (Aufgabe der Tätigkeit; schwere Krankheit) müssen nicht erfüllt sein.

Allerdings werden Verfahren auch durch andere Meldungen initiiert. Dazu zählen Anzeigen der Unternehmer, Meldungen durch die gesetzlichen Krankenkassen nach § 20 SGB V, durch das Arbeitsamt, durch Gewerkschaften oder den Versicherten selbst. Dann prüft die Unfallversicherung, ob der Verdacht besteht und eröffnet gegebenenfalls das Verfahren.


Versicherter: Erkrankung


 

 


Arzt, Arbeitgeber:


 Gewerbearzt:

Unfallversicherungsträger:


 <--Berufskrankheitsmeldung-->


 

 


<--Austausch der Meldung-->


 

Ermittlung


 


 evtl. Arbeitsplatzbesichtigung

evtl. beratender Arzt


 


 

evtl. Gutachter


 


 

 


 -->  Vorlage -->


 

Nachermittlung


 <--


 evtl. Nachermittlungsvorschlag

 


 -->  Vorlage -->


 

 


 <--


 Stellungnahme

Rentenausschuß: Entscheidung


 


 

Abbildung 3: BK-Verfahren nach § 4 BKV

Die Anzeige geht entweder an die Unfallversicherung oder an den Staatlichen Gewerbearzt. Beide informieren sich gegenseitig über die Anzeige. Die Unfallversicherung als Verfahrensführerin leitet die Ermittlungen ein. Sie befragt den Versicherten, welche Tätigkeiten bei welchen Unternehmen er inne hatte und ob dabei Beschwerden aufgetreten sind. Nach den behandelnden Ärzten wird gefragt. Die Unternehmen und Ärzte werden dann angeschrieben und um Auskünfte gebeten. Der Technische Aufsichtsdienst der Unfallversicherung prüft, welche berufliche Einwirkung wann wie lange und in welcher Höhe bestanden hat und verfasst darüber einen Bericht. Die Beurteilung eines beratenden Facharztes wird eingeholt. Ist ein fachärztliches Gutachten erforderlich, so wird dieses in der Regel in Auftrag gegeben. Der Versicherte wird aufgefordert, sich dazu untersuchen zu lassen. Liegt das Gutachten vor, so legt die Unfallversicherung fest, wie sie zu entscheiden beabsichtigt.

Die Ermittlungen sind damit abgeschlossen. Die Akte geht zum Staatlichen Gewerbearzt mit der Bitte, eine Stellungnahme zu verfassen. Hier gibt es allerdings zwischen den Bundesländern erhebliche Unterschiede. In manchen Ländern werden den Gewerbeärzten nur noch bei bestimmten Krankheiten die Akten vorgelegt. Der Gewerbearzt prüft die Akte und gibt sie, wenn er dem Vorschlag der Unfallversicherung über die beabsichtigte Entscheidung zustimmt, die Akte zurück. Er kann aber auch selbst ein eigenständig begründetes Gutachten verfassen und dazu den Versicherten selbst untersuchen oder von einem Facharzt untersuchen lassen. Der Gewerbearzt muss jedenfalls abschließend feststellen, ob eine Berufskrankheit vorliegt. Damit geht die Akte an die Unfallversicherung zurück (Abb.3).

Die Entscheidung über den Fall liegt bei der Unfallversicherung. Der Rentenausschuss der Versicherung entscheidet über das Vorliegen einer Berufskrankheit. Die Sachbearbeiter legen fest, welche Präventions- und Reha-Maßnahmen erforderlich sind. Gegen die Entscheidung kann der Versicherte Widerspruch einlegen, über den im Widerspruchsauschuss entschieden wird. Kommt es nicht zur Einigung, so bleibt dem Versicherten der Weg der Klage bei einem Sozialgericht.

Trotz aller Beschleunigungsmaßnahmen dauert das Verfahren - schon alleine wegen der umfangreichen Ermittlungen - recht lange. Nur einfache Verfahren können innerhalb eines halben Jahres abgeschlossen werden. Häufig dauern sie 1 Jahr und länger.

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BK-Liste

Die Liste der ersten BKV umfasste 11 Krankheiten. Die Zahl hat bei fast jeder Novellierung der BKV zugenommen. Nach der letzten Novellierung 1997 beträgt die Zahl jetzt 67 Krankheiten (Abb.4). Um bei der großen Zahl die Übersichtlichkeit zu wahren, wurde ab 1976 ein Nummernsystem eingeführt. Bis dahin waren die Krankheiten chronologisch fortlaufend nummeriert. Jetzt werden die Krankheiten in sechs große Gruppen unterteilt, diese wieder in Untergruppen. Jede BK wird innerhalb dieser Untergruppe wiederum fortlaufend (chronologisch) nummeriert. Die Berufskrankheiten haben deshalb alle eine vierstellige Nummer (z.B. Lärmschwerhörigkeit 2301: die erste Krankheit in der Untergruppe 23 Lärm der Gruppe 2 durch physikalische Einwirkung verursachte Krankheiten). Betrachtet man die Tabelle, so stellt man fest, dass ein konzeptioneller Bruch besteht. Die ersten drei Gruppen befassen sich mit dem einwirkenden Agens, die folgenden zwei Gruppen mit Organgruppen. Auf diese Weise kann es zu Unstimmigkeiten bei der Zuordnung von Krankheiten kommen. Beispielsweise zählt die Chromat-Allergie nicht zu der Untergruppe der Krankheiten durch Metalle oder Metalloide, sondern zu den Hautkrankheiten. Trotzdem ist das System wesentlich übersichtlicher als die chronologische Nummerierung.

1

Durch chemische Einwirkung verursachte Krankheiten

11

Metalle und Metalloide

12

Erstickungsgase

13

 Lösemittel, Pestizide und sonstige chemische Stoffe

2

Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten

21

Mechanische Einwirkungen

22

Druckluft

23

Lärm

24

Strahlen

3

Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten

4

Erkrankungen der Atemwege und der Lungen

41

Erkrankungen durch anorganische Stäube

42

Erkrankungen durch organische Stäube

43

obstruktive Atemwegskrankheiten

5

Hautkrankheiten

6

Krankheiten sonstiger Ursache

Eine Anerkennung als Berufskrankheit ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Die wichtigsten sind:

Aufgabe der Tätigkeit bei einer Reihe von Krankheiten, z.B. bei Haut- oder obstruktiven Atemwegskrankheiten oder Erkrankungen der LWS. Diese Voraussetzung besteht, weil ein Verbleiben am schädigenden Arbeitsplatz das Krankheitsgeschehen unterhalten und weiter verschlimmern würde. Die Aufgabe der Tätigkeit liegt allerdings auch dann vor, wenn wesentliche Verbesserungen am Arbeitsplatz die schädigende Einwirkung unterbinden. Schwere oder wiederholt rückfällige Erkrankung bei Hautkrankheiten, da leichte Hautveränderungen oder ein kurzzeitiger Verlauf auch bei Tätigkeitsaufgabe nicht zur Rentenzahlung führen sollen. Diese würde unter Umständen dauerhaft bezahlt werden müssen. Auch die Expositionsdauer kann dazu gezählt werden. Die chronische Bronchitis der Bergleute wird nur anerkannt, wenn eine Exposition von 10 Jahren bestanden hat. Stichtagsregelung bei neu in die BK-Liste aufgenommenen Krankheiten. Man möchte damit verhindern, dass Krankheiten bei Beschäftigten, die nach diesem Termin nicht mehr der schädigenden Einwirkung ausgesetzt waren, anerkannt werden können, da sonst die finanzielle Belastung der Unfallversicherungen nicht mehr kalkulierbar wäre. Beschränkung auf bestimmte Berufe oder Berufsgruppen. Infektionskrankheiten (3101) beispielsweise werden im Prinzip nur bei Beschäftigten des Gesundheitsdienstes anerkannt, chronische Bronchitis (4111) nur bei Bergleuten im Steinkohlebergbau.

Die Anerkennung als entschädigungspflichtige Berufskrankheit mit Gewährung einer Rente (auch bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis und Einkommen) ist nur dann möglich, wenn die festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 % führt. Liegt schon eine MdE vor, so reichen auch 10 % (Stütztatbestand).Die am häufigsten angezeigten Krankheiten sind die Hautkrankheiten (5101). Der Anteil der anerkannten Fälle ist allerdings sehr gering. Voraussetzung zur Anerkennung ist die Aufgabe der Tätigkeit oder ein schwerer oder wiederholt von Rückfällen gekennzeichneter Krankheitsverlauf. Diese Voraussetzungen werden oft nicht erfüllt, und dann wird die Krankheit, auch wenn sie berufsbedingt ist, nicht anerkannt. Präventionsmaßnahmen sind jedoch möglich, ja erforderlich, um zu verhindern, dass eine "richtige" Berufskrankheit entsteht.Eine weitere wichtige Berufskrankheit ist die Lärmschwerhörigkeit (2301). Sie ist, von den anerkannten Fällen her betrachtet, die am häufigsten auftretende Berufskrankheit. Nur selten ist die Schwerhörigkeit allerdings so hochgradig, dass eine Rente gewährt wird.

Weiterhin sind einige Atemwegs- und Lungenkrankheiten von Bedeutung. Die obstruktiven Atemwegskrankheiten zählen ebenfalls zu den häufigen Krankheiten, insbesondere die durch Allergene hervorgerufenen (4301), bei denen im allgemeinen der Verursachungs-Nachweis leichter ist als bei den durch toxisch oder irritativ wirkenden Stoffe ausgelösten Obstruktionen (4302).

Die Krankheiten der Lendenwirbelsäule (2108) haben zu einem starken Anstieg der Berufskrankheitenanzeigen geführt, weil sie in großer Zahl gemeldet wurden. Allerdings ist der Anteil der Anerkennungen mit Rente minimal: Sie liegt bei den Unfallversicherungen unter einem Prozent. Deshalb ist auch die Zahl der Anzeigen wieder rückläufig (siehe auch Abbildung 5).

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Das Hautarzt-Verfahren

Mit dem Hautarzt-Verfahren wird der Versuch gemacht, bei einer der häufigsten Berufskrankheiten schon zu einem Zeitpunkt einzugreifen, wenn Hautveränderungen auftreten, aber noch keine Krankheit besteht. Nicht erst, wenn der begründete Verdacht (SGB VII), sondern schon, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass eine Berufskrankheit entstehen könnte, soll mit der Behandlung und Rehabilitation begonnen werden. Das Verfahren kann von einem Arbeitsmediziner (Betriebsarzt) oder Dermatologen initiiert werden. Die Kosten werden von der Unfallversicherung übernommen. Ein erfolgreich durchgeführtes Verfahren, zu dem auch Maßnahmen am Arbeitsplatz gehören können, erspart dem Versicherten Leid und allen Beteiligten Kosten.

Europäische Liste der Berufskrankheiten

Im Jahre 1990 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaft die Empfehlung zur Annahme einer Europäischen Liste der Berufskrankheiten beschlossen. Eine Empfehlung ist für die Mitgliedsstaaten rechtlich nicht bindend. Allerdings soll nach drei Jahren über Maßnahmen, die von den Einzelstaaten ergriffen worden sind, berichtet werden. Eine Rechtsvorschrift mit verbindlichem Charakter soll ausgearbeitet werden. Eine schrittweise Anpassung der nationalen Verfahren an europäisches Recht wird empfohlen. Das deutsche BK-Recht stand bei der Empfehlung deutlich erkennbar Pate.

Die europäische Liste besteht aus zwei Teilen, dem Teil I mit den Krankheiten, die den Listenkrankheiten der deutschen BKV entsprechen, was die wissenschaftlich gesicherten Zusammenhänge zwischen Exposition und Erkrankung betrifft. Fünf Gruppen von Krankheiten werden aufgeführt:

  • durch chemische Arbeitsstoffe ausgelöste Berufskrankheiten
    50 Stoffe oder Stoffgruppen. Einige gibt es noch nicht in der deutschen BK-Liste, z.B. Formaldehyd, Brom, Ammoniak oder verschiedene Ether
  • Hautkrankheiten
  • 11 Stoffe oder Stoffgruppen
  • Atemwegserkrankungen
  • 13 Stoffe oder Stoffgruppen
  • Infektionskrankheiten
  • 6 Erreger oder Erregergruppen
  • durch physikalische Einwirkungen verursachte Berufskrankheiten
  • 14 Noxen
  • Eine zweite Liste befasst sich mit Krankheiten bzw. auslösenden Noxen, bei welchen noch keine so weit gesicherten arbeitsmedizinischen Kenntnisse vorliegen, als dass sie in Liste I übernommen werden könnten. Auch diese Krankheiten sollten gemeldet werden.
  • In dieser Liste II werden weitere 50 Stoffe oder Stoffgruppen, daneben weitere Atemwegserkrankungen hervorrufende Stoffe bzw. Infektionskrankheiten auslösende Erreger aufgeführt. Diese Liste hat die Aufgabe wie die Öffnungsklausel im deutschen Verfahren.
    Stand 9/2004
Kontakt

Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg
 Dr. Peter Michael Bittighofer
Tel. +49 (0) 711 904-39600