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Baden Württemberg

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Besonderheiten

BK 3101: Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war

Anerkannt können Infektionen im Gesundheitsdienst, in wohlfahrtspflegerischen Einrichtungen und Laboratorien, auch bei Wartungs- und Entsorgungsarbeiten in diesen Bereichen, in der Gentechnik, Biotechnologie, in Abwasser- und Kläranlagen. "Für den begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer BK muss eine zeitliche Verbindung zwischen Exposition mit dem Erreger und der Erkrankung vorhanden sein." (Inkubationszeit, Zeit bis zur Entwicklung von apparenten Symptomen). Der Übertragungsweg muß beachtet werden. Wichtig ist, daß normalerweise die Infektionsquelle und der Zeitpunkt der Infektion dokumentiert sein muß. Ausnahmen gibt es meist nur für Arbeitnehmer, die besonders stark exponiert sind (z.B. OP, Intensivstation u.ä.).

Nach einer Arbeit von Nienhaus et alii in Hyg. Med. 2005,30(9) sollten Tuberkuloseinfektionen ohne Nachweis einer Infektionsquelle in folgenden Bereichen anerkannt werden: Behandlung von Tuberkulosekranken, Untersuchung von Sputumproben, Tuberkuloselabor, Rettungsdienst, Notaufnahme, Betreuung von Risikogruppen wie Obdachlose, Drogensüchtige, Immigranten aus Gebieten mit hoher TBC-Prävalenz als Berufskrankheit anerkannt werden.

Was muss man deshalb beachten?

Man sollte entsprechende Sofortmaßnahmen ergreifen, um eine Erkrankung zu verhindern. Wenn es zu einer möglichen Infektion gekommen ist, sollte man darauf achten, daß der Unfall ins Verbandbuch oder die entsprechende Datei des Arbeitgebers eingetragen oder der Berufsgenossenschaft/ dem Staatlichen Gewerbearzt gemeldet wird. Man sollte sofort den Antikörperstatus sofort bestimmen lassen (beim Betriebsarzt oder D-Arzt). Nur so kann man einen unfallbezogenen Antikörperanstieg später beweisen.Man sollte mit dem Betriebsarzt Nachuntersuchungen vereinbaren. Wenn möglich sollte man dokumentieren, von welchem Patienten die Infektion ausging (anonymisiert).

BK 3102: von Tieren auf den Menschen übertragbare Krankheiten

Anerkannt werden meist  Infektionen aus der Landwirtschaft (Zeckenkontakt, Haustierkontakt), aus der Veterinärmedizin, aus Schlachthöfen, Tierlabors, aus der Jagd- und Forstwirtschaft, aus Tierkörperverwertungsanstalten, bei beruflichem Umgang mit Tieren und Tierprodukten

Was muss man beachten?

Man sollte entsprechende Sofortmaßnahmen ergreifen, um eine Erkrankung zu verhindern. Wenn es zu einer möglichen Infektion gekommen ist, sollte man darauf achten, daß der Unfall ins Verbandbuch oder die entsprechende Datei des Arbeitgebers eingetragen oder der Berufsgenossenschaft/ dem Staatlichen Gewerbearzt gemeldet wird. Man sollte sofort den Antikörperstatus sofort bestimmen lassen (beim Betriebsarzt oder D-Arzt). Nur so kann man einen unfallbezogenen Antikörperanstieg später beweisen. Der Zusammenhang zwischen Infektion und Erkrankung sollte gut dokumentiert sein.

Eine Subtypenbestimmung, Lysotypie, Plasmidfingerprinting, Restriktionsenzymanalysen des Erregers können die Infektionsquelle eingrenzen. Es ist gut, wenn das nachweisende Labor den Erreger deshalb aufhebt.

BK 3104: Tropenkrankheiten, Fleckfieber

Anerkannt werden für das Aufenthaltsland typische Erkrankungen, die dort wesentlich häufiger als in Deutschland vorkommen, wenn Inkubationszeit und Erkrankung zum berufsbedingten Aufenthalt in dem Land passen.

Was muss man beachten?

Auch im Ausland sollte man die Erkrankung lückenlos dokumentieren - einschließlich Laborwerte und Klinik. 
Stand 2/2005

Weiterführende Informationen

  1. Berufskrankheitenmerkblätter  
Kontakt

Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg
 Dr. Elisabeth Härtig
Tel. +49 (0) 711 904-39620