Qualitätsstandards von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
Voraussetzungen zum Inverkehrbringen sind:
CE-Kennzeichnung; mit dem Zeichen wird bestätigt, dass PSA für ihren Verwendungszweck Sicherheitsanforderungen erfüllen;
Informationen in deutscher Sprache (oder der jeweiligen Landessprache)
Wer PSA in Verkehr bringt, muß Dokumentationsunterlagen zur PSA bereithalten.
Eine Unterteilung der PSA kann in verschiedene Kategorien erfolgen. Diese zeigen die Gefährdung auf, vor der die PSA schützen soll:
Kategorie I Gegen geringfügige Risiken.
Kategorie II Gegen mittlere Risiken, die ernste Verletzung zur Folge haben. Oft sind hier Mechanische Gefahren der Auslöser.
- Gehörschutz
- Schutzbrille
- Schutzhandschuh
- Sicherheitsschuh
- Schweißeranzug (Schweißen, Automatischer Schweißerschutzfilter)
Kategorie III Gegen tödliche oder nicht mehr rückgängig zu machende Schäden. Oft sind hier Chemische Gefahren der Auslöser.
- Atemschutzgerät
- Tauchgerät
- Absturzsicherung
- Chemiaklienschutzhandschuhe
Für Chemikalien-Schutzhandschuhe, die unter die Kategorie III fallen, muss vor Inverkehrbringen eine EG-Baumusterprüfung und Fertigungskontrolle durchgeführt werden Grundanforderungen an Schutzhandschuhe sind in der DIN EN 420 [42] geregelt. Zusätzlich sind für Chemikalien-Schutzhandschuhe in der DIN EN 374 Teil 1 -3 detaillierte Kriterien festgelegt. Haushaltshandschuhe fallen unter die Kategorie I1, für die lediglich eine EG-Konformitätserklärung gefordert wird.
Med. Schutzhandschuhe sind entsprechend des Leitfadens zur Kategorisierung von persönlicher Schutzausrüstung der Kategorie 0 zugeordnet, da ihr Inverkehrbringen ausschließlich unter den Regelungsbereich des Medizinproduktegesetztes fällt und daher vom Anwendungsbereich der 8. GSGV ausgenommen sind. Als nicht aktive Produkte fallen medizinische Untersuchungshandschuhe in die Kategorie I und OperationsHandschuhe, die bei invasiven Eingriffen verwendet werden, in die Kategorie IIa. Bei Produkten der Kategorie IIa ist neben der EG-Konformitätserklärung ein Qualitässicherungssystem vom Hersteller nachzuweisen. Grundlegende Anforderungen an medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch sind in der DIN EN 455 1-3 festgelegt.
Gemäß der PSA-Benutzerverordnung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, den Benutzer gegen eine Gefährdung zu schützen, als persönliche Schutzausrüstung definiert. Folglich sind auch Hautpflege- und Hautschutzprodukte als persönliche Schutzausrüstung anzusehen und müssen genauso wie Schutzhandschuhe bei möglicher Hautgefährdung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
Hautpflege- und Hautschutzprodukte sind definitionsgemäß Kosmetika und fallen somit in den Regelungsbereich der Kosmetikverordnung, in der unter anderem die Kennzeichnung und Deklaration auf der Primärverpackung aber auch Inhaltsstoffbeschränkungen vorgegeben sowie Wirksamkeitsnachweise gefordert sind.
Stand 2/2007