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Baden Württemberg

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Hautschutz - Schutz vor Allergien im Gesundheitswesen

 

  1. Schneller Neuaufbau der Haut
  2. Handschuhe
  3. Hautschutz
  4. Schutz der Atemwege

Die Haut als natürlicher Schutzmantel

Die Haut schützt die Körperoberfläche mit Hilfe verschiedener Schutzmechanismen gegen schädliche Umwelteinflüsse.

Biologischer Schutz

Die Haut ist von Mikroorganismen besiedelt (natürliche Hautflora). Durch den physiologischen "Säuremantel" (Wasser-Fett-Film) der Haut (pH 5.5 bis 6) wird diese Flora reguliert und eine Ansiedlung fremder Mikroorganismen erschwert.

Chemischer Schutz

Vorübergehender Schutz vor unspezifisch schädigender Wirkung (Säuren, Laugen) durch Hautfette und Hornschichten. Allerdings können Stoffe durch Hautschichten diffundieren, fettlösliche (lipophile) besser als wasserlösliche (hydrophile). Bei Entfernung des Wasser-Fett-Films (z B. durch organische Lösemittel) ist durch die entstehende Entzündung der Haut (subtoxisch-kumulatives Ekzem) und Verlust von Strukturlipiden die Barrierefunktion vermindert. Damit ist auch Eindringmöglichkeit für Allergene verbessert (Sensibilisierung).

Mechanischer Schutz

Durch besonderen Aufbau der verschiedenen Hautschichten von subkutaner Fettschicht bis zur Hornschicht ist Elastizität und Verteilung des von außen wirkenden Drucks und Stoßes gewährleistet.

Physikalischer Schutz

Schutz vor optischer Strahlung. Je kürzer die Wellenlänge, desto höher die Absorption in der Haut. Der Schutz vor UV-Licht erfolgt zusätzlich durch Hautverdickung ("Lichtschwiele") und Pigmentierung. Ionisierende Strahlung durchdringt mit zunehmender Energie jedoch immer besser die Haut. Wärmeschutz der Haut durch isolierende Wirkung der Hautschichten (kurzzeitig) und Wärmeabfuhr durch das Blut. Kälteschutz durch Verringerung der Durchblutung.

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Schneller Neuaufbau der Haut

Schäden treffen abgestorbene Zellen (Hornschuppen). Geschädigte Zellen werden schnell entfernt und durch neue Zellen ersetzt.

Auf Grund der beruflichen Feuchtarbeit und des Kontakts mit hautschädigenden und allergenen Stoffen kommen berufsbedingte Hauterkrankungen  im Gesundheitswesen dennoch häufig vor. Auch Atemwegserkrankungen aus beruflicher Ursache treten auf. Oft zwingen sie zur Berufsaufgabe. Die Biostoffverordnung (BioStoffV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 525 und 540 beschreiben die Arbeitsschutzmaßnahmen zur Vermeidung von Berufskrankheiten.

Zum Hautschutz zählen Maßnahmen zum Schutz der Haut vor schädigenden Einwirkungen durch die oder bei der Arbeit. Hierzu gehören organisatorische Maßnahmen (Hautschutzplan), logistische Maßnahmen (Spender, geeignete Präparate) und Information der Beschäftigten über die richtigen Maßnahmen zur Vermeidung von Hautschäden sowie die richtige Anwendung von Hautschutzmitteln.

Prüfung der Substitution von Gefahrstoffen (nach § 9 Gefahrstoffverordnung)

Nach der TRGS 540 ist die Verwendung von gepuderten Latexhandschuhen nicht erlaubt. Beim Tragen dieser Handschuhe besteht eine große Gefahr, eine Latexallergie zu erwerben. Latexallergien äußern sich mit schnell auftretendem Juckreiz, Rötung und Schwellung der Haut unter den Handschuhen und – selten – als allergischer Schnupfen bis hin zu Asthmaanfällen oder allergischem Schock.

Die Verwendung von Desinfektionsmitteln, die Formaldehyd oder Glutaraldehyd enthalten, ist nur dann erlaubt, wenn eine Desinfektion mit anderen Mitteln nicht möglich ist (z. B. Desinfektion nach seuchenrechtlichen Vorschriften nach Vorgaben der RKI-Liste) oder das behandelte Material schädigen würde.

Schutz der Haut

Bei allen Feuchtarbeiten und allen Arbeiten mit Hautkontakt mit Chemikalien wie z. B. Desinfektionsmitteln, Reinigern und Medikamenten sowie bei allen Arbeiten mit Kontakt zu Körperflüssigkeiten, Sekreten und Exkreten muss die Haut mit Handschuhen geschützt werden. Den Arbeitnehmern/-innen sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Einmal-Handschuhe) zur Verfügung zu stellen, welche die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) erfüllen.

Geschädigte Haut bzw. erkrankte Hände sind eine Eintrittspforte für Mikroorganismen und sind in Folge der stärkeren Durchblutung stärker mit Mirkoorganismen besiedelt. Hautkrankheiten führen daher zu einer erhöhten Infektionsgefahr für Mitarbeiter und Patienten. Beschäftigte mit Hautproblemen an den Händen tragen zudem seltener Handschuhe und desinfizieren ihre Hände nicht. 

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Handschuhe

  • Einmalhandschuhe müssen in jedem Fall bei Arbeiten mit Kontakt zu Körperflüssigkeiten, Sekreten und Exkreten getragen werden. Sie schützen gegen Mikroorganismen. Alle medizinischen Einmalhandschuhe müssen die Anforderungen der Europäischen Norm (DIN EN 455, Teil 1-3) u.a. mit der geforderten Dichtigkeit (accepted quality level [AQL] <1,5) erfüllen, um einen ausreichenden Infektionsschutz zu gewährleisten.
  • Als Operationshandschuhe kann man ungepuderte Latexhandschuhe, Neoprenhandschuhe und Styrol-Butadien-Handschuhe  verwenden.
  • Als Untersuchungshandschuhe werden ungepuderte Latexhandschuhe und Handschuhe aus Nitril, Polyethylen, Vinyl, Styrol-Ethen-Buten- und Styrol-Butadien verwendet. Polyethenhandschuhe sind zwar dicht, werden aber bei mechanischer Belastung leicht an den Schweißnähten beschädigt.
  • Bei der Durchführung von gezielten Desinfektionen sind ebenfalls Einmalhandschuhe akzeptabel, wenn sie nicht vollflächig benetzt und nur kurzfristig getragen werden. Gegen Alkohole und Aldehyde schützen Nitrilhandschuhe am besten, gegen Phenole Naturlatex, Nitril und PVC.
  • Produktnamen und Herstellerangaben kann man dem Merkblatt "Allergiegefahr durch Latex-Einmalhandschuhe" entnehmen, das von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Pappelallee 35, 22089 Hamburg, und vom Badischen Gemeindeunfallversicherungsverband, Waldhornplatz 1, 76128 Karlsruhe, zu erhalten ist.
  • Latexallergiker benötigen Latex-freie Handschuhe, Patienten mit Allergie gegen andere Handschuhbestandteile Handschuhe ohne das festgestellte Allergen. (Herstellerfirmen befragen!). Wie der Name sagt, sind Einmalhandschuhe nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt.
  • Da die Handschuhe nicht immer dicht sind oder nach Gebrauch oft undicht geworden sind, dürfen sie nicht ein zweites Mal angezogen werden. Auch wenn man die Handschuhe anbehält, werden sie nach etwa 20 Minuten durchlässig und müssen dann gewechselt werden. Eine Handschuhdesinfektion an der Hand ist unzulässig.
  • Bei Routinereinigungsarbeiten bieten baumwollgefütterte dickere Haushaltshandschuhe aus Kunstgummi (Nitril), die mehrfach genutzt werden können, den besten Hautschutz. Wichtig ist es, die Schutzhandschuhe nur so lange zu verwenden, wie dies von der Herstellerfirma für diese Handschuhe bei Kontakt mit den vorhandenen Gefahrstoffen angegeben wird (Beständigkeits- und Permeationsliste beachten!). Mehrfach verwendete Handschuhe sollten nach Gebrauch an der Hand unter fließendem Wasser gründlich gereinigt und abgetrocknet werden. Zum Auslüften hängt man sie dann an eine Leine oder Stange. Wenn man die Handschuhe dabei nur auf einer Seite des Handschuhbundes mit einer Wäscheklammer aufhängt, kann man sie schnell wieder anziehen. Jeder Mitarbeiter sollte seine eigenen Handschuhe in der richtigen Größe haben, die mit seinen Initialen gekennzeichnet sind.

Hautreinigung

Die Haut sollte nur bei Verschmutzung, also eher selten gereinigt werden.

Hautdesinfektion

Eine Hautdesinfektion ist effektiver in der Entfernung pathogener Keime und gleichzeitig hautverträglicher als eine Reinigung. Man sollte also eher desinfizieren als reinigen. Desinfektionsmittel sollten vollständig eingezogen sein, ehe Handschuhe angezogen werden, da sonst Hautreizungen entstehen können.

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Hautschutz

Wenn man lange Zeit Handschuhe trägt, schwitzt die Haut im Handschuh. Die Haut kann hierdurch aufgeweicht und gereizt werden. Chemikalien werden aus dem Handschuh herausgelöst und können zu Allergien führen. Deshalb sollte man die sauberen Hände vor dem Handschuhtragen mit einem nicht fettenden Hautschutzmittel (wie z. B. Spray oder Lotio) behandeln. Um das Aufquellen der Haut bei länger dauerndem Handschuhgebrauch zu reduzieren, werden Gerbstoffe eingesetzt, die an der Hautmatrix gebunden werden und einen adstringierenden Effekt haben. Auch das Tragen von dünnen Baumwollhandschuhen unter dem Handschuh kann das Schwitzen vermindern. Das Auftragen von Hautschutzmitteln ist nicht gestattet, solange steril gearbeitet werden muss (z.B. bei der Operation im OP). Wichtig ist, dass das Hautschutzmittel vor Anziehen der Handschuhe gut eingezogen ist. Sonst kann es Allergene aus dem Handschuh herauslösen und den Handschuh undicht machen.

Falls ohne Handschuhe im Wasser gearbeitet wird, sollte vorher eine Hautschutzsalbe aufgetragen werden (Wasser in Öl-Emulsion), wenn die Hände nicht steril sein müssen.

Waschen Sie die Hände vor längeren Arbeitspausen und am Arbeitsende sorgfältig mit schonendem Hautreinigungsmittel (soviel wie nötig, sowenig wie möglich) und trocknen sie mit weichen Einmalhandtüchern ab. Massieren Sie danach ein rückfettendes Pflegemittel gut in die Haut der Hände und Unterarme ein.

Um Besiedlungen der Haut mit Keimen aus dem Hautschutzmittel zu vermeiden, empfiehlt es sich, das Hautschutzmittel aus kontaminationsfreien Spendern zu entnehmen. Falls das nicht möglich ist, sollte jeder Mitarbeiter seine eigene Tube für Hautschutz und Hautpflege haben und das Tubenende beim Aufbringen des Mittels nicht mit der Haut in Berührung bringen. Darüber hinaus ist bei jeder Verschmutzung die Haut sorgfältig zu reinigen und falls nötig zu desinfizieren.

Auftrag von Hautschutz und Hautpflege 

 


Hautschutzpräparate wirken nicht universell, das allein wirkende ("das beste") Hautschutzmittel gibt es nicht. Je nach Schutzziel  Tätigkeit, Hauttyp und hautzustand stellt die Auswahl von Hautschutzmitteln einen Kompromiss dar.

Die Wirkung schadstoffinaktivierender Schutzmittel ("flüssiger Handschuh") ist aufgrund der sehr geringen auftragbaren Wirkstoffmenge pro Flächeneinheit äußerst begrenzt.

Bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung kann aufgrund der unzureichende Wirkung von Hautschutzpräparaten gegenüber Infektionserregern auf den Gebrauch von geeigneten Handschuhen nicht verzichtet werden.

Organisatorische Hautschutz-Maßnahmen

  • Die Verwendung von Handschuhen schützt nicht vor Verletzung mit spitzen oder schneidenden Gegenständen wie Kanülen oder Skalpellen. Hier kann eventuell die Verwendung von verletzungsfreien Blutentnahmesystemen und im Labor von Geräten mit automatischer Entnahme von biologischem Material helfen.
  • Wechseln Sie zwischen Feucht- und Trockenarbeit ab. Die Trockenarbeit ohne Handschuhe sollte mindestens solange  dauern wie die Feuchtarbeit mit Handschuhen!
  • Verwenden Sie Applikatoren zum Auftragen von Chemikalien. Es gibt zum Beispiel verschiedene Putzsysteme ohne Hautkontakt in der Krankenhaushygiene. Statt eines Lappens kann eine Schwammbürste verwendet werden. Medikamente können aus der Packung geschüttelt oder mit Pinzetten, Einmalspachteln oder Löffeln gerichtet werden. Externa kann der Patient oft selbst auftragen.
  • Verwenden Sie keine Gegenstände (Armaturen, Griffe, Arbeitsflächen), die bei längerem Hautkontakt Nickel oder Kobalt freisetzen können! Hand- und Armschmuck sollte während der Arbeit nicht getragen werden.

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Schutz der Atemwege

Latex-behafteter Handschuhpuder kann Allergien der Atemwege in Form von Schnupfen und Asthma auslösen. Deshalb sollte die TRGS 540 strikt beachtet werden. Da es im Gesundheitswesen viele Latexallergiker gibt, empfiehlt es sich, auch Gefährdungen außerhalb des Arbeitsplatzes wie z.B. Exposition gegen Ficus benjamini-Blätter zu vermeiden.

Organisatorische Atemschutz-Maßnahmen

  • Verwenden Sie möglichst Medikamente, bei deren Ansatz es nicht mehr zur Aerosolbildung kommen kann.
  • Die Lüftung von Räumen muss dem § 3.1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit den allgemeinen Anforderungen1.2.1 bzw. der Arbeitsstättenrichtlinie ASR 5 (1) entsprechen. Insbesondere bei niedrigen Räumen mir nur geringer Fenster- und Türfläche kann die natürliche Belüftung unter Umständen den geforderten Richtwerten nicht entsprechen. Wenn der Verdacht besteht, empfiehlt es sich, sich von Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft beraten zu lassen.

Betriebsanweisung (§ 14 GefStoffV und § 12 BioStoffV)

Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten über die Gefahren informieren, die bei der Benutzung von Handschuhen und beim Umgang mit Medikamenten sowie bei Infektionsgefährdung auftreten können. Dazu dient die Betriebsanweisung. Sie fasst die Gefahren, die auftreten können, die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln bei der Tätigkeit , Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen und Entsorgungsregeln von Chemikalien, Handschuhen und infektiösem Material zusammen. Die Betriebsanweisung muss in einer Sprache abgefasst sein die den Beschäftigten verständlich ist (also eventuell türkisch, serbisch oder russisch). Eine Musterbetriebsanweisung findet man in der TRGS 555 .

Hautschutzplan

Ein Hautschutzplan muss nach TRGS 540 und 401 erstellt werden.

Unterrichtung

Die Beschäftigten müssen regelmäßig jährlich am Arbeitsplatz anhand der Betriebsanweisung im richtigen Verhalten und über Schutzmaßnahmen unterrichtet werden. Krankheitszeichen, welche die Beschäftigten bemerkt haben, wie Hautrötungen, Juckreiz oder Atembeschwerden sollten besprochen werden und zu einer Verbesserung des Arbeitsschutzes führen. Bei Schwangeren und auch bei stillenden Müttern muss auf die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes und der Mutterschutzrichtlinienverordnung geachtet werden. Hierzu stellt die Fachgruppe Mutterschutz, Regierungspräsidium Stuttgart Merkblätter zu Verfügung. Über die Unterweisung hinaus muss der Arbeitgeber ständig auf sachgemäße Anwendung von Schutz-, Reinigungs- und Pflegemaßnahmen achten.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Nach Anhang V Gefahrstoffverordnung sind verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden und mehr pro Tag, bei Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein pro Gramm im Handschuhmaterial sowie bei Tätigkeiten mit Belastung durch unausgehärtete Epoxidharze und Kontakt über die Haut oder die Atemwege vorgeschrieben. Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden. Diese Vorsorgeuntersuchungen müssen durch einen Arzt für Arbeitsmedizin oder einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchgeführt werden. Sie sollten nach dem Grundsatz G 24 (G 23)erfolgen

Gesundheitliche Risiken

Beschäftigte mit anlagebedingter Neigung zur Entwicklung von Allergien wie Milchschorf, Beugenekzem, Neurodermitis, allergischem Schnupfen und Asthma (Atopiker) sind besonders gefährdet, beruflich Haut- und Atemwegserkrankungen zu entwickeln. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist deshalb für Atopiker besonders wichtig.
Stand 02/2007

Kontakt

Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg
 Dr. Elisabeth Härtig
Tel. +49 (0) 711 904-39620