Atemschutz
In der Medizin wird oft ein Mundschutz für den OP als Atemschutz angesehen. Dieser schützt aber nur begrenzt gegen grobe Aerosole, wie auch bei genauem Lesen der Verpackungsangaben des Mundschutzes deutlich wird. Er hat eine geringere Wirksamkeit als der unten angeführte Atemschutz P1. Wenn ein Atemschutz zum Selbstschutz wirklich notwendig ist, ist das Tragen von Mundschutz nicht als sichere Methode anzusehen.
Atemschutzgeräte sind persönliche Schutzausrüstungen; sie werden zur Schadstoffabwehr als Filtergeräte und zur Sicherstellung der Sauerstoffversorgung als Isoliergeräte eingesetzt. Vor dem Einsatz von Atemschutzgeräten steht immer die Gefährdungsbeurteilung und die Frage, ob technische Maßnahmen den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung überflüssig machen können. Atemschutz ist eine vorübergehende Schutzmaßnahme, Atemschutz kann nicht ständig getragen werden. Weiterhin gilt als Regel: wer Atemschutz anwendet, muss sich einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung unterziehen.
Der Auswahl eines geeigneten Atemschutzgerätes geht eine Bewertung voran.
Atemschutzgeräte
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müssen gegen die ermittelte Gefahr schützen,
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müssen für die Einsatzbedingungen geeignet sein,
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müssen den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Geräteträgers entsprechen,
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müssen dicht sitzen (Bärte, Prothesen u.a. können den korrekten Sitz und damit die Wirksamkeit gefährden),
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sie müssen den Anforderungen für persönliche Schutzausrüstungen genügen ("CE-Kennzeichnung"),
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Tragezeitbegrenzungen sind einzuhalten.
Weiterhin sind bei der Auswahl folgende Überlegungen zu berücksichtigen:
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in welcher Umgebungsatmosphäre werden sie eingesetzt?
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wie ist der Einsatzort (Raumgröße, Bewegungsfreiheit) beschaffen?
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wie werden Arbeitsdauer, Schwere der Arbeit, Rettung, Rückzugszeit u.a. bewertet?
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ist sicherzustellen, dass in der Einatmungsluft der Grenzwert des Schadstoffes sicher unterschritten bleibt (Angabe des Vielfachen des Grenzwertes bei Filtergeräten)?
Bei der Auswahl eines Atemschutzgerätes muss klar sein, dass es das vollkommene Atemschutzgerät nicht gibt. Zur Vermeidung einer Überbeanspruchung des Geräteträgers gelten Tragezeitbegrenzungen; ihre Dauer ist abhängig von der Arbeitsschwere sowie vom Einatemwiderstand bei Filtergeräten.
Bei Filtermasken werden je nach Filterart bestimmte Schadstoffe oder Partikel aus der Einatmungsluft entfernt. Sie dürfen nur benutzt werden, wenn die Umgebungsatmosphäre mindestens 17 Vol-% Sauerstoff enthält (bei CO-Filtern sind mindestens 19 Vol-% erforderlich).
In den meisten Fällen ist Reinigen oder Desinfizieren eines Partikelfilters oder einer partikelfiltrierenden Halbmaske nicht möglich bzw. nicht vorgesehen (mögliche Infektionsgefahr). Daher darf ein Partikelfilter oder eine partikelfiltrierende Halbmaske nicht von mehreren Personen oder länger als einen Arbeitstag lang benutzt werden. Sollte der Atemwiderstand bereits vorher durch Staubeinspeicherung oder Feuchtigkeit (Atemfeuchte, Schweiß) unangenehm hoch geworden sein, ist das Partikelfilter oder die partikelfiltrierende Halbmaske eher zu wechseln. Gegen radioaktive Stoffe, Mikroorganismen und Enzyme sollen Partikelfilter nur einmal eingesetzt werden. Mikroorganismen können das Material von Partikelfiltern durchwachsen. Bereitgestellte oder zeitweise abgelegte Filter bzw. Geräte müssen gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit und andere Beeinträchtigungen geschützt werden

Weiterhin sind bei der Auswahl folgende Überlegungen zu berücksichtigen:
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Einsatz von Filtergeräten gegen Partikel. Das Abscheidevermögen wird in Klassen eingeteilt: P1 (niedriges), P2 (mittleres) und P3 (hohes Abscheidevermögen).
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Filtergeräte gegen Gase und Dämpfe. Die Kennzeichnung der Filter erfolgt nach Typ durch Buchstaben und Farben, z.B. Typ K/grün = gegen Ammoniak geeignet; die Angabe einer Klasse 1, 2 oder 3 bezieht sich auf die Filterkapazität.
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Filtergeräte gegen Partikel, Gase und Dämpfe werden werden mit einer Kombinationskennzeichnung beschrieben
Einsatz von Filtergeräten gegen Partikel: Das Abscheidevermögen wird in Klassen eingeteilt: P1 (niedriges), P2 (mittleres) und P3 (hohes Abscheidevermögen).
Filtergeräte gegen Gase und Dämpfe: Die Kennzeichnung der Filter erfolgt nach Typ durch Buchstaben und Farben, z.B. Typ K/grün = gegen Ammoniak geeignet; die Angabe einer Klasse 1, 2 oder 3 bezieht sich auf die Filterkapazität.
Filtergeräte gegen Partikel, Gase und Dämpfe: werden werden mit einer Kombinationskennzeichnung beschrieben
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Geräteart
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Norm DIN EN
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Vielfaches des Grenzwertes
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Bemerkungen, Einschränkungen
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Halb-/Viertelmaske mit P1-Filter, partikelfiltrierende Halbmaske FFP1
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140, 143, 149, 1827
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4
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Nicht gegen krebserzeugende und radioaktive Stoffe, sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 und Enzyme
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Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit P2-Filter
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136, 142,143
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15
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Nicht gegen radioaktive Stoffe und luftgetragene biologische Arnbeitsstoffe der Risikogruppe 3 und Enzyme.
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Halb-/Viertelmaske mitP2-Filter, partikelfiltrie-rende Halbmaske FFP2
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140, 143,149,1827
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10
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Nicht gegen radioaktive Stoffe und luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 und Enzyme.
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Vollmaske oder Mund-stückgarnitur mit P3-Filter
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136, 142, 143
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400
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Halb-/Viertelmaske mitP3-Filter, partikelfiltrie-rende Halbmaske FFP3
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140,143,149,1827
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30
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Erklärung: FF = filtrierende Halbmaske
P1, P2, P3 = Partikelfilter-Klasse
Anstelle von Filter-Atemschutzgeräten können Helme oder Hauben mit Gebläse zur Abwehr von Partikeln und Gasen eingesetzt werden. Die Frischluft wird hierbei in der Regel aus der Umgebungsluft entnommen und über ein Filter in den Helm geblasen. Diese Atemanschlüsse sind aber "offen" und bieten bei Ausfall oder Schwächerwerden des (batteriebetriebenen) Gebläses keinen ausreichenden Schutz. Deshalb ist eine Helm-Verwendung mit Gebläse gegen krebserzeugende, sehr giftige und radioaktive Stoffe, Mikroorganismen und biochemisch wirksame Stoffe nicht gestattet.
Eine Mund-Nasen-Maske ist als Atemschutz nicht zu empfehlen, da ihre Wirksamkeit nicht garantiert ist.
Literatur- und Quellenhinweise:
Ausführliche, wenn auch sicher nicht erschöpfende Informationen enthält die BG-Regel (BGR) 190 (alte ZH-Richtlinie ZH 1/701) "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" vom Oktober 1996 sowie das "Atemschutz-Merkblatt" des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (GUV 20.14).
Stand 8/2006