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Baden Württemberg

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Sozialer  Arbeitsschutz
(einschließlich Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz)

Personen ohne abgeschlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens dürfen nur unter Aufsicht von Personen mit abgeschlossener Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefahr ausüben. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht in Bereichen mit erhöhter Infektionsgefahr beschäftigt werden, wenn sie nicht unter Aufsicht von Fachkundigen zur Erreichung ihres Ausbildungszieles beschäftigt sind. Mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 und 4 dürfen sie nicht absichtlich umgehen. Für Schwangere gelten die in den entsprechenden Merkblättern erläuterten Vorschriften des Mutterschutzgesetzes und der Mutterschutzrichtlinienverordnung.

Quellen

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG)
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG)
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Mutterschutzarbeitsplatzverordnung – MuSchArbV)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV)
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift "Gesundheitsdienst" BGV C 8 (früher VBG 103)
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) "Empfehlungen zur Hepatitis A-Prophylaxe" BGI 586 (früher ZH 1/192)

National Institute of Occupational Safety and Health (NIOSH): What Every Worker Should Know. How to Protect Yourself Against Needlestick Injuries.

 Stand 6/2011

Kontakt

Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg
 Dr. Elisabeth Härtig
Tel. +49 (0) 711 904-39620