Sozialer Arbeitsschutz
(einschließlich Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz)
Personen ohne abgeschlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens dürfen nur unter Aufsicht von Personen mit abgeschlossener Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefahr ausüben. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht in Bereichen mit erhöhter Infektionsgefahr beschäftigt werden, wenn sie nicht unter Aufsicht von Fachkundigen zur Erreichung ihres Ausbildungszieles beschäftigt sind. Mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 und 4 dürfen sie nicht absichtlich umgehen. Für Schwangere gelten die in den entsprechenden Merkblättern erläuterten Vorschriften des Mutterschutzgesetzes und der Mutterschutzrichtlinienverordnung.
Stand 6/2011