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Baden Württemberg

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Schmierinfektionen

Schutz vor Schmierinfektionen und oralen Infektionen

Im Gesundheitswesen kommen pathogene Keime häufiger als in der normalen Arbeitsumwelt vor. Hygienemaßnahmen sind deshalb im Infektionsschutzgesetz, in der BioStoffV und in der VBG 103 vorgeschrieben. Sie müssen in einem Hygieneplan schriftlich festgelegt werden. Dieser Hygieneplan muss folgende Aspekte beinhalten:

Bauliche Voraussetzungen

  • Wände und Decken sowie die Oberflächen von Einrichtungsgegenständen müssen feucht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
  • Fußböden müssen flüssigkeitsdicht, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
  • Arbeitsplatten müssen flüssigkeitsdicht, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
  • Armaturen an Handwaschplätzen müssen ohne Handberührung benutzbar sein.
  • Handwaschplätze müssen fließend kaltes und warmes Wasser haben.

Hygienemaßnahmen

  • Regelmäßige Reinigung und Desinfektion von Oberflächen und Böden.
  • Schutzkleidung muss vom Arbeitgeber gestellt und regelmäßig desinfiziert, gereinigt und instandgehalten werden.
  • Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Privat- und Schutzkleidung müssen vorhanden sein.
  • Bei Operationen müssen genügend flüssigkeitsdichte Einmalhandschuhe mit einem AQL- Wert von 1 bis 1,5 , ansonsten mit einem AQL-Wert von 2,5 bis 3 vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
  • Benutzte Instrumente und Laborgeräte müssen vor der Reinigung desinfiziert werden.
  • Eine effektive Desinfektion und Sterilisation von Instrumenten und Laborgeräten muss erfolgen und überprüft werden.
  • Abfall muss in ausreichend widerstandsfähigen, dichten und feuchtigkeitsbeständigen Einwegbehältern gesammelt werden.
  • Benutzte Wäsche muss in ausreichend widerstandsfähigen, dichten Behältern gesammelt werden. (Persönlicher Arbeitsschutz.)
  • Bei Tätigkeiten mit Infektionsgefahr muss Schutzkleidung getragen werden.
  • Beim Kontakt mit Blut, Exkreten und Sekreten müssen ausreichend dichte geeignete Handschuhe getragen werden (siehe Merkblatt der BGW und des WGUV).
  • Wenn die Gefahr besteht, dass infektiöses Material ins Auge spritzt, muss eine Schutzbrille getragen werden.
  • Körperflüssigkeiten dürfen nicht mit dem Mund pipettiert werden.
  • Hand- und Unterarmschmuck darf während der Tätigkeit nicht getragen werden.
  • Nach Tätigkeiten mit Infektionsgefahr müssen die Hände gereinigt werden, danach eine geeignete Händedesinfektion durchgeführt werden. Während normalerweise alkoholische Händedesinfektionsmittel ausreichen, müssen die Hände bei Kontakt mit umweltresistenten Viren (das sind im allgemeinen die nicht behüllten Viren) mit Händedesinfektionsmitteln auf PVP-Jod-Basis o.ä. desinfiziert werden. Die Hände müssen mit Einmalhandtüchern abgetrocknet werden. Hautpflege mit einem hygienisch abgepackten Pflegemittel schützt die Haut und vermindert damit die Infektionsgefahr.
  • Am Arbeitsplatz darf nicht gegessen, getrunken, geraucht und geschnupft werden.  

    Stand 2/2011
Kontakt

Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg
 Dr. Elisabeth Härtig
Tel. +49 (0) 711 904-39620