Reinigungsarbeiten
Nach TRBA 250 unterliegen Tätigkeiten wie Reinigung und Desinfektion von kontaminierten Flächen und Gegenständen der TRBA und sind in Schutzstufe 2 einzuordnen. Im folgenden bieten wir Ihnen eine Musterbetriebsanweisung für diese Tätigkeiten an.
Betriebsanweisung nach §12 Biostoffverordnung: Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr (PDF; 26 KB)
Stand 12/2007