Punktionen
Nach TRBA 250 unterliegen Tätigkeiten wie Punktionen, Injektionen, Legen von Gefäßzugängen und Blutentnahme der TRBA und sind in Schutzstufe 2 einzuordnen. Im folgenden bieten wir Ihnen eine Musterbetriebsanweisung für diese Tätigkeiten an.
Betriebsanweisung nach §12 Biostoffverordnung: Punktionen, Injektionen, Legen von Gefäßzugängen (PDF; 24 KB)
Stand 12/2007