Instrumentieren und Nahtverschluß
Nach TRBA 250 unterliegt das Instrumentieren der TRBA und ist in Schutzstufe 2 einzuordnen. Im folgenden bieten wir Ihnen eine Musterbetriebsanweisung für diese Tätigkeiten an.
Betriebsanweisung nach §12 Biostoffverordnung: Instrumentieren und Nahtverschluß (PDF; 24 KB)
Stand 12/2007