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Instrumentieren und Nahtverschluß

Nach TRBA 250 unterliegt das Instrumentieren der TRBA und ist in Schutzstufe 2 einzuordnen. Im folgenden bieten wir Ihnen eine Musterbetriebsanweisung für diese Tätigkeiten an.

Betriebsanweisung nach §12 Biostoffverordnung: Instrumentieren und Nahtverschluß (PDF; 24 KB)

Stand 12/2007