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Dienstanweisung Krankenhaus Emmendingen

Auszug

Die vollständige Anweisung ist unter Allgemeine Dienstanweisung nach §12 Biostoffverordnung, KH Emmendingen zu finden.

Betriebsanweisung bzw. Dienstanweisung zur Umsetzung der BIOSTOFFVERORDNUNG im Kreiskrankenhaus Emmendingen zum Schutz aller Beschäftigten vor Gefährdungen ihrer Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.

(s. a. Vorschriften in den "Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe" ) Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch eine Ermittlung und Beurteilung der arbeitsplatzbedingten Gefährdungen die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Allgemeines

Biologische Arbeitsstoffe sind:

  • Mikroorganismen ( Viren, Viroide, Bakterien, Pilze, Protozoen )
  • gentechnisch veränderte Mikroorganismen
  • Zellkulturen
  • humanpathogene Endoparasiten,
  • die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

Ferner

  • Agenzien der übertragbaren spongiformen Enzephalopathien
    ( z.B. BSE )Tätigkeiten sind:
  • Herstellen und Verwenden von biologischen Arbeitsstoffen
  • beruflicher Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten, Gegenständen und Materialien, wenn biologische Stoffe frei werden und Beschäftigte
  • in Kontakt kommen können.

Gezielte Tätigkeiten

  • sind bewusst auf den / die biologischen Arbeitsstoff(e) ausgerichtet
  • die biologischen Arbeitsstoffe sind der Spezies nach bekannt
  • die Exposition ist im Normalbetrieb bekannt oder abschätzbar

Nicht gezielte Tätigkeiten

  • liegen vor, wenn eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist.

Im Krankenhausbereich liegen nicht gezielte Tätigkeiten vor.

Risikogruppe

Maßgeblich für die Einstufung eines biologischen Arbeitsstoffes in sog. Risikogruppen ist sein Gefährdungspotential.

3** Das Infektionsrisiko ist begrenzt, da eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht möglich ist.

Risikogruppen - Beispiele

Risikoguppe

1

2

3

4

Krankheitsrisiko

Krankheit unwahrscheinlich Krankheit möglich schwere Krankheit möglich Schwere Krankheit

Gefahr für Beschäftigte

nicht gegeben gering ernste Gefahr möglich ernste Gefahr vorhanden

Verbreitung in der Bevölkerung

nicht gegeben unwahrscheinlich Gefahr kann bestehen Gefahr unter Umständen groß

Vorbeugung und Behandlung

nicht relevant normalerweise möglich normalerweise möglich normalerweise nicht möglich


Im Krankenhaus sind üblicherweise Erreger der Risikogruppe 2, 3 ** und 3 vorzufinden

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Gefährdung für Beschäftigte 

Eine Gefährdung für Beschäftigte kann sich durch infektiöse, sensibilisierende oder toxische Wirkungen von biologischen Arbeitsstoffen ergeben.´

Humane Probenmaterialien, deren Infektionsstatus nicht weiter charakterisiert ist, sind immer als potenziell infektiös anzusehen. Dies sind Eiter, Blut, Speichel, Stuhl, Urin, respiratorische Sekrete, Sekrete, Erbrochenes, Liquor, Schleimhäute, offene Wunden, Zellkulturen.

Die Aufnahme der in diesen potenziell infektiösen Materialien enthaltenen biologischen Arbeitsstoffe kann z.B. über Haut oder Schleimhäute, die Atemwege, über Schmierinfektionen oder Schnitt- und Stichverletzungen erfolgen.

Bei der Einstufung ist daher zu beachten, welche Arbeitsschritte die Gefahr der Exposition über die Atemwege, den Verdauungstrakt oder exponierte Schleimhäute ( z.B. Augenbindehaut ) oder Verletzungen der Haut beinhalten.

Diese Möglichkeiten bestehen in besonderem Maße bei

  • der Grund- und Behandlungspflege ( allgemeine und spezielle Pflege )
  • der ärztlichen Untersuchung und Behandlung
  • der medizinischen Behandlung

der Untersuchung von menschlichem Gewebe, Blut, Blutbestandteilen, Körpersekreten, Ausscheidungen und deren Entsorgung

  • der Aufbereitung von Instrumenten, Geräten und Wäsche.

Diese Möglichkeiten können aber auch bei anderen Tätigkeiten bestehen, z.B. in der

  • Haustechnik
  • Reinigung
  • Instandhaltung

Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung sind insbesondere Punktionen, Injektionen, Blutentnahme, Legen von Gefäßzugängen, Nähen von Wunden, Wundversorgung, Verbandswechsel, Operieren, Instrumentieren,Intubation, Extubation, Absaugen respiratorischer Sekrete.

Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung sind Umgang mit Patienten (z.B. Umbetten, Untersuchung, Waschen, Krankengymnastik), Umgang mit benutzten Instrumenten (auch Kanülen, Skalpelle etc.) , Umgang mit aggressiven Patienten, Untersuchung biologischen Materials, Entsorgung von Bettpfanne/ Urinflasche, Wechsel von Windeln. Entsorgung und Transport von Abfällen, Reinigung und Desinfektion von kontaminierten Flächen und Gegenständen, Reparatur/Wartung von med. Geräten, Wartung und Instandsetzungsarbeiten im Sanitärbereich und in der Klimatechnik)

Im Krankenhaus werden die Erreger hauptsächlich durch Stich- und Schnittverletzung oder durch Schleimhautkontakt oder Schmierinfektion übertragen. Die aerogene Übertragung spielt nur bei Tuberkulose und einigen Kinderkrankheiten eine Rolle.

Übertragungswege am Beispiel ausgewählter biologischer Arbeitsstoffe:

Mikroorganismus

Mycobacterium tuberculosis

Hepatitis-B-Virus ( HBV ),

Hepatitis-C-Virus ( HCV ),

Immundefizienzvirus des Menschen ( HIV )

Hepatitis-A-Virus ( HAV )

Übertragungsweg

Luftweg

Blut oder andere

Körperflüssigkeiten

 

Schmierinfektion

Risikogruppe

3

3 ( ** )

 

 

2



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Schutzmaßnahmen

Im Folgenden werden die zu treffenden Schutzmaßnahmen dargestellt. Bei infektionsgefährdenden Tätigkeiten im Krankenhaus sind maximal - bis auf den Umgang mit Tuberkulose - die Maßnahmen der Schutzstufe 2 ausreichend. 

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Folgende allgemeine Schutzmaßnahmen sind nach UVV Gesundheitsdienst und TRBA 500 einzuhalten:

  1. Bauliche und technische Maßnahmen
  2. Es sind leicht erreichbare Händewaschplätze mit fließendem warmen und kalten Wasser, Direktspender mit hautschonenden Waschmitteln, Händedesinfektionsmitteln und geeignete Hautpflegemittelsowie Handtücher zum einmaligen Gebrauch vorzuhalten.  
  3. Den Beschäftigten müssen gesonderte, für Patienten nicht zugängliche Toiletten zur Verfügung stehen.
  4. Den Beschäftigten ist persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.
  5. Arbeitskleidung ist nach Kontamination wie Schutzkleidung zu behandeln.
  6. Den Beschäftigten müssen getrennte Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung stehen.
  7. Oberflächen müssen desinfizierbar und gegen die eingesetzten Produkte beständig sein.
  8. Zum Einsammeln spitzer, scharfer und zerbrechlicher Gegenstände sind stich- und bruchsichere Behältnisse bereitzustellen.
  9. Sichere spitze und scharfe Arbeitsgeräte (z.B. Safety-Needle- Systeme) sind, wenn möglich, bei Behandlung von Patienten mit bekannter blutübertragbaren Infektionen und in Risikobereichen zur Verfügung zu stellen.
  10. Für Abfälle muss eine zentrale Sammelstelle zur Verfügung stehen.

Organisatorische Maßnahmen 

  1. Infektionsgefährdende Tätigkeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens haben oder die von einer fachlich geeigneten Person unterwiesen sind und beaufsichtigt werden.
  2. Jugendliche dürfen nur infektionsgefährdet tätig werden, sofern dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
  3. Werdende und stillende Mütter dürfen nur der Hausrichtlinie entsprechend tätig werden.
  4. Für die einzelnen Arbeitsbereiche ist ein Hygieneplan entsprechend der Infektionsgefährdung mit Maßnahmen zur Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung festzulegen.
  5. An Arbeitsplätzen mit Infektionsgefährdung darf nicht gegessen und getrunken werden.
  6. Pausen- oder Bereitschaftsräume bzw. Tagesunterkünfte dürfen nicht mit Schutzkleidung oder kontaminierter Arbeitskleidung betreten werden.
  7. Straßenkleidung ist innerhalb des Schrankes getrennt von Arbeits- und Schutzkleidung aufzubewahren.
  8. Die persönliche Schutzausrüstung ist entsprechend den Vorgaben aus dieser Betriebsanweisung und den Hygienevorgaben zu benutzen.
  9. Die Arbeitsbereiche sind mit staubbindenden Reinigungsverfahren zu reinigen.
  10. Mit gebrauchten Kanülen und Skalpellen darf nicht manipuliert werden, insbesondere darf die Schutzhülle nicht zurückgesteckt werden. Spitze scharfe Gegenstände sind in gekennzeichnete Behälter zu entsorgen, diese dürfen nicht verdichtet werden.
  11. In Arbeitsbereichen mit Infektionsgefährdung dürfen an Händen und Unterarmen keine Schmuckstücke, Uhren und Eheringe getragen werden.
  12. Das klinisch chemische Labor ist zu kennzeichnen.
  13. Die Maßnahmen zur Abwendung und Abgrenzung einer Infektion bei Stich- und Schnittverletzung sind zu beachten. Beschäftigte mit Stich- und Schnittverletzungen melden sich in der chirurgischen Ambulanz. s. Anlage "Merkblatt Nadelstichverletzungen".
  14. Stich- und Schnittverletzungen sind zu dokumentieren. Erkannte Infektionen sind der Gewerbeaufsicht zu melden. s. Anlage "Merkblatt Nadelstichverletzungen".
  15. Infektiöse Abfälle
  • sind in speziellen Behältern ( z.Z. schwarze Tonnen ) zu entsorgen. Die Tonnen müssen von den Arbeitsbereichen mit Abfallart, z.B. "infektiöser Abfall" und mit Absender gekennzeichnet werden. Benutzte Wäsche, die kontaminiert ist, ist direkt abzuwerfen und in ausreichend widerstandsfähigen und dichten Behältern zu sammeln und so zu transportieren, dass Beschäftigte den Einwirkungen von Krankheitskeimen nicht ausgesetzt sind.
  • Infektiöse Wäsche wird in karierten Wäschesäcken gesammelt. Der innerbetriebliche Transport von gebrauchten Instrumenten hat außerhalb des Arbeitsbereiches in dicht verschlossenen und gegen Bruch geschützten Behältern zu erfolgen.
  • Beschäftigte sind anhand dieser Betriebsanweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und wiederkehrend zu unterweisen.

Neben dem Schutz des Patienten vor Infektionen und sonstigen Anforderungen der Hygiene, werden nachfolgend in erster Linie die persönlichen Schutzmaßnahmen für das Personal erläutert. 

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Persönliche Schutzausrüstung und Schutzmaßnahmen 

Persönliche Schutzausrüstungen haben u.a. die Aufgabe zu verhindern, dass Haut und / oder Kleidung auch Arbeits- bzw. Berufskleidung – der Beschäftigten durch Krankheitserreger kontaminiert werden und unkontrollierbare Gefahren durch Keimverschleppung entstehen. Je nach Beurteilung der Infektionsgefährdung muss die persönliche Schutzausrüstung gewählt werden.

  • Med. Einmalhandschuhe immer dann, wenn Kontaktmöglichkeit mit Blut, Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen, Sekreten, Schleimhäuten, kontaminierten / infektiösen Körperarealen oder kontaminierten Gegenständen und Flächen besteht.
  • Chemikalienbeständige Handschuhe immer dann, wenn Kontaktmöglichkeit mit kontaminierten Gegenständen, Flächen oder Instrumenten besteht und Chemikalien verwendet werden.(z.B.: Instrumentenaufbereitung)
  • Feste und flüssigkeitsdichte Handschuhe immer dann, wenn Kontaktmöglichkeit mit kontaminierten Gegenständen besteht, und die mechanische Belastung sehr groß ist (z.B. Müllentsorgung)
  • Mund- Nasenschutz / Schutzbrille immer dann, wenn mit einem Verspritzen von Blut, Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen, Sekreten etc. gerechnet werden muss
  • Atemschutzmaske beim Umgang mit Patienten mit offener Lungen-Tuberkulose ( zum Schutz vor Aerosolen: 
    Partikelfiltrierende Halbmaske der Schutzstufe FFP 2)
  • beim Umgang mit Patienten mit aerogen übertragbaren Viruskrankheiten ( zum Schutz vor Aerosolen: Partikelfiltrierende Halbmaske der Schutzstufe FFP 3)

Schutzkleidung ( Plastikschürzen oder textile Schutzkittel zusätzlich zur Dienst- oder Bereichskleidung )

  • immer dann, wenn Kontaminationsmöglichkeit mit Blut, Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen, Sekreten besteht und /oder zum Schutz vor Aerosolen.

Händedesinfektion 

  • vor invasiven Eingriffen,
  • vor und nach Kontakt mit Eintrittstellen von Kathetern und Drainagen u.ä.,
  • vor Kontakt mit abwehrgeschwächten Patienten,
  • nach Kontakt mit infektiösen Patienten,
  • vor und nach Kontakt mit Wunden,
  • nach Kontakt mit kontaminierten Geräten, Flächen, Instrumenten, Flüssigkeiten
  • nach Ablegen der Untersuchungshandschuhe
  • nach Kontakt mit potenziell infektiösem Material (Blut, Sekreten, Exkreten)
  • Nach Kontakt reicht hygienische Händedesinfektion.
  • Händewaschen - nach sichtbarer Verschmutzung
  • nach Toilettenbenutzung, nach Naseputzen, vor dem Essen und vor der Essensverteilung.
  • Die Entscheidung Händewaschen oder Händedesinfektion ist abhängig von Situation und Risiko.
  • Die Kombination ist nur notwendig bei sichtbarer Verschmutzung.
  • !!! Händesinfektion ist weniger hautbelastend als Händewaschen !!!
  • Desinfektion von Flächen und Gegenständen sofort, wenn Kontamination mit Blut, Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen, Sekreten erfolgt ist, regelmäßig feucht mit Desinfektionsmittellösung wischen, da in Untersuchungs-, Behandlungs- und Pflegebereichen die Flächen mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten ( ggf. unsichtbar ) kontaminiert sein können.
  • Desinfektion / Entsorgung von Instrumenten sofort nach Gebrauch ( trocken ) in geschlossene Behälter ablegen, oder in Instrumentendesinfektionsmittellösung einlegen oder in Instrumentenkorb mit thermischem Aufbereitungsverfahren geben, oder in Steckbeckenspülautomaten geben.

Nähere Vorgaben sind im Hygienestandard der einzelnen Bereiche geregelt.

Maßnahmen bei speziellen infektiösen Erkrankungen

Erkrankungsspezifische Isolierungs- u. Schutzmaßnahmen - Hygienestandard (PDF; 70 KB)