Regionale Integration
Leistungen zur Teilhabe für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit nicht behinderten Kindern alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen werden (§ 4 Abs.3 SGB IX).
Grundlage dafür sind allgemein die Bundesgesetze zur Eingliederungshilfe, SGB IX und XII. In Baden-Württemberg bildeten bis Dezember 2004 die Integrationsrichtlinien der ehemaligen Landeswohlfahrtsverbände Württemberg-Hohenzollern und Baden die rechtliche Grundlage ("Richtlinien für die Gewährung von Eingliederungshilfen nach § 40 Abs. 1 BSHG in Kindergärten und allgemeinen Schulen", vom 11. November 2003). Ab 2005 legen die Stadt- und Landkreise fest, wie jeweils Leistungen zur Integration in Kindertageseinrichtungen gewährt werden.
Die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes bestehen darin, sowohl die Behinderung und den medizinisch-pflegerischen Hilfebedarf festzustellen als auch im Verfahren zur Integration die Sorgeberechtigten und alle Beteiligten zu beraten.
Eingliederungshilfe im Netzwerk Integration ist ein Baustein zur Unterstützung des Integrationsprozesses. Entwicklungsförderung durch integrative Erziehung ist komplex. Sie kann dort am besten gelingen, wo die Fachleute unterschiedlicher Professionen in einer interdisziplinären Kooperation im Einvernehmen mit den Eltern die bestmöglichen Rahmenbedingungen schaffen.